Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.03.2017; Aktenzeichen B 14 AS 20/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Regelleistung sowie höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 31.08.2014 sowie für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 29.02.2016.

Die Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten.

Vor ihrem Umzug in die aktuell von ihr bewohnte Wohnung in der T1-str. in Köln war die Klägerin unter der Adresse "Am C1" in Köln wohnhaft. Der Beklagte hatte bis zum Auszug der Klägerin aus der Wohnung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. zuletzt 600 EUR monatlich übernommen. Mit Schreiben vom 13.04.2011 teilte das Amtsgericht Köln dem Amt für Soziales und Senioren der Stadt Köln mit, dass gegen die Klägerin wegen Eigenbedarfs eine Klage auf Räumung von Wohnraum erhoben worden sei. Eine Klageschrift vom 31.03.2011 war dem Schreiben beigefügt. Im Juli 2012 wurde der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, dass der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln durch Vergleich beendet worden war. Gemäß dem Vergleich sollte das Mietverhältnis nur noch bis zum 29.02.2012 andauern.

Im Mai 1012 legte die Klägerin einen Vorvertrag für eine Wohnung in der N Str. 72 in Köln vor zu einer Gesamtmiete von 505 EUR monatlich (Nettokaltmiete: 375 EUR monatlich, Heizkostenvorauszahlung: 65 EUR monatlich, Betriebskostenvorauszahlung: 65 EUR monatlich, Antennenmiete: 15 EUR monatlich) und begehrte die Zusicherung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für diese Wohnung. Mit Bescheid vom 21.05.2012 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung ab, da der Mietzins der avisierten Wohnung unangemessen hoch sei. In der Ablehnung legte der Beklagte die von ihm als angemessen angesehenen Kosten hinsichtlich der Bruttokaltmiete sowie der Heizkosten dar.

Mit Schreiben vom 23.07.2012 teilte die Fachstelle Wohnen der Stadt Köln dem Beklagten mit, dass die Klägerin angesichts des weit fortgeschrittenen Räumungsverfahrens nicht mehr zum Personenkreis gehöre, der vom "Fachdienst Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung"(SKU) betreut werde, weil sich das Problem der überhöhten Kosten der Unterkunft und Heizung aus anderen Gründen erledigen werde. Die Klägerin werde nunmehr vielmehr vom dafür zuständigen Präventionsteam der Fachstelle Wohnen betreut.

Im August 2012 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für eine von ihr ins Auge gefasste Wohnung in der H-str. 27 in 51067 Köln zu einer Nettokaltmiete von 450 EUR monatlich zuzüglich kalten Nebenkosten i.H.v. 100 EUR monatlich und zuzüglich einer Stellplatzmiete i.H.v. 20 EUR monatlich. Die Gewährung einer Zusicherung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2012 wegen von ihm als unangemessen eingestufter Kosten ab.

Im Oktober 2012 legte die Klägerin ein weiteres Mietangebot, diesmal für eine Wohnung in der T2gasse 26 in 50829 Köln zu einer Gesamtmiete i.H.v. 670 EUR monatlich (Kaltmiete 440 EUR monatlich, Nebenkosten inklusive Heizung 230 EUR monatlich) vor. Die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die vorbezeichnete Wohnung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2012 wiederum im Hinblick auf die von ihm als unangemessen eingestufte Höhe des Mietzinses für die vorbezeichnete Wohnung ab.

Im Juli 2013 begehrte die Klägerin sodann ebenfalls vergeblich die Zusicherung für eine Wohnung im C2weg 5 a, 51109 Köln-Merheim zu einer Kaltmiete von 495 EUR und Warmmiete i.H.v. 605 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 13.9.2013 teilte die Klägerin unter anderem mit, dass sie am 4.11.2013 geräumt werde. Mit Schreiben vom 24.10.2014 teilte die Klägerin unter anderem mit, in Köln-Merheim, T1-str., könne sie eine 56 m² große Wohnung für 480 EUR Miete sowie 120 EUR Betriebskosten anmieten. Dem Antrag lag ein Wohnraummietvertrag über die vorbezeichnete Wohnung vor. Dieser datierte vom 24.10.2013. Das Mietverhältnis sollte danach am 01.11.2013 beginnen. Sie bat um Zusicherung hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Wohnung. Mit Schreiben vom 28.10.2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich im Hinblick auf die angedrohte Zwangsräumung zu deren Vermeidung an die Fachstelle Wohnen zu wenden. Durch Bescheid vom 28.10.2013 lehnte der Beklagte die Anerkennung der leistungsrechtlichen Notwendigkeit eines Wohnungswechsels in die Wohnung in der T1-straße ab. Der Beklagte verwies auf die nach seiner Auffassung unangemessenen Kosten der Wohnung. Mit Schreiben vom 30.10.2013, eingegangen beim Beklagten am 31.10.2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Sie begehrte die Übernahme der Miete und der Mietkaution für die Wohnung in der T1-straße. Durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28.10.2013 wegen Ablehnung der Zustimmung zum Wohnungswechsel nach Köln-Merh...

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