Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird auf ... Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene seine Tätigkeit als Stromableser für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und liefert im Südteil des Kreises Euskirchen Strom an Privat- und Geschäftskunden. Um den jährlichen Stromverbrauch ihrer Kunden festzustellen, beauftragt sie ca. 60 sogenannte Ortsbeauftragte, die im Zeitraum von Ende November bis Ende Dezember des jeweiligen Jahres den Stand der im Eigentum der Klägerin stehenden Stromzähler bei den Kunden ablesen. Die Ortsbeauftragten erhalten von der Klägerin ein Legitimationspapier, wonach ihnen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Stromlieferungsvertrages der Zutritt zu den Grundstücken und Gebäuden der Kunden zu gestatten ist, soweit es für die Ausführung der Zählerablesung erforderlich ist.
Der Beigeladene war seit 1989 als ein solcher Stromableser für die Klägerin tätig. Während seiner Tätigkeit für die Klägerin ging er keiner anderen Beschäftigung oder Tätigkeit nach. Seine ursprüngliche Beschäftigung bei der Bundesbahn hatte er bereits 1985 beendet. Andere Auftraggeber neben der Klägerin hatte er nicht. Ein Gewerbe hatte er nicht angemeldet. Er führte auch keine Umsatzsteuer ab.
In der am 10.11.1989 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen vertraglichen "Vereinbarung zur Ablesung der Zähler der ... sowie sonstiger Provisionstätigkeiten" hieß es u. a.:
"Wir bestätigen hiermit das zwischen Ihnen und uns geführte Gespräch von 10.11.1989 in dem Sie sich bereit erklärten, das Ablesen des Stromverbrauches einmal jährlich bis auf weiteres für uns zu übernehmen. Die Ihnen übertragene Ablesung der Stromzähler erfolgt nach unserer zeitlichen Vorgabe im Zeitraum Mitte Dezember eines laufenden Jahres bis Mitte Januar des Folgejahres. Die Zählerablesung, die anhand von Ablesebüchern vorzunehmen ist, ist in der Regel auf ihren Wohnort beschränkt. Wir behalten uns vor, die Ablesebezirke von Ablesung zu Ablesung neu zu verteilen und machen unsere Entscheidung wesentlich von dem vorjährigen Ableseergebnis der übertragenen Zähler abhängig.
Als unser Ortsbeauftragter übernehmen Sie im Zuge der Zählerablesung folgende weitere Tätigkeiten:
a) Die Meldung eines Wohnungswechsels bei Ein- und Auszug eines Stromkunden;
b) die Werbung eines Stromkunden zur Zahlung seiner Stromentgelte im Bankeinzugsverfahren;
c) die Meldung von Unregelmäßigkeiten am Zähler des Kunden, wie z. B. fehlende Plombierung des Zählers.
Die Ihnen übertragenen Tätigkeiten werden von Ihnen in selbständiger Arbeit ausgeführt und begründen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der K ... In der Gestaltung des von Ihnen übernommenen Auftrages sind Sie im Rahmen der von Ihnen erwarteten Sorgfaltspflicht frei. So ist es Ihnen überlassen, Ihre tägliche Arbeitszeit selbst zu bestimmen und im Verhinderungsfalle sich nach Ihrem Gutdünken durch Dritte, evtl. durch Familienangehörige, vertreten zu lassen."
Weiterhin wurde in der Vereinbarung die Provision, die der Beigeladene pro abzulesenden Zähler ( ... DM), pro gemeldeten Wohnungswechsel, pro unterschriebenem Bankabbuchungsauftrag und pro gemeldeter Unregelmäßigkeit beanspruchen konnte, festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindliche Kopie der vertraglichen Vereinbarung Bezug genommen.
Auf der Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung erhielt der Beigeladene jedenfalls bis zum Jahre 2005 jeweils gegen Ende des Jahres den Auftrag, die Stromzähler im Bezirk Mechernich-Stremp und Kall-Broich abzulesen. Die Beauftragung des Beigeladenen erfolgte dabei teilweise auf telefonische Nachfrage des Beigeladenen hin, teilweise kontaktierte ihn aber auch die Klägerin selbst. Für den Ablesevorgang erhielt der Beigeladene von der Klägerin Listen, in denen die Adressen der einzelnen Kunden im Ablesebezirk und die einzelnen Zählernummern verzeichnet und die Zählerstände oder etwaige Unregelmäßigkeiten einzutragen waren. Um die jeweiligen Kunden aufzusuchen, benutzte der Beigeladene seinen PKW. Sonstige Hilfsmittel, wie eine Taschenlampe und Stifte, schaffte er auf eigene Kosten an. Wenn der Beigeladene einen Kunden nicht antraf, musste er ihn nach den Vereinbarungen mit der Klägerin ein zweites Mal aufsuchen. Traf er ihn auch beim zweiten Mal nicht an, warf er eine sogenannte Zählerkarte in den Briefkasten des Kunden. Auf dieser Zählerkarte wurde der Kunde darüber informiert, dass man ihn zweimal nicht angetroffen habe, und gebeten, den Stand seines Stromzählers selbst abzulesen und in der Karte einzutragen und diese dann direkt an die Klägerin zu schicken. Der Beigeladene vermerkte in diesen Fällen auf der ihm übergebenden Liste, dass er ei...