Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Leistung zur beruflichen Weiterbildung.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er steht seit dem 01.01.2005 laufend im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beim Beklagten. Der Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung und war in der Vergangenheit als Küchenhilfe bzw. Beikoch tätig.
Am 24.07.2012 erwarb der Kläger ein Zertifikat beim Amt für Weiterbildung an der Volkshochschule L, das ihm für die deutsche Sprache im Berufsfeld eine Punktzahl von 77,50 von 100 Punkten bescheinigte, was dem Sprachniveau B2+ entspricht.
Vom 20.04.2013 bis zum 05.08.2013 nahm der Kläger an einer Maßnahme in der kaufmännischen Übungsfirma in Vollzeit bei der B GmbH teil. Die bis zum 21.08.2013 vorgesehene Maßnahme beendete der Kläger frühzeitig am 05.08.2013 mit erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung zum Computerführerschein ECDL. Der Teilnehmerzwischenbericht der Akademie C2 vom 02.07.2013 bestätigte, dass der Kläger bevorstehende Abschlussprüfung schaffen werde, ihm das aber mehr Mühe mache, als er sich selbst eingestehen könne. Er habe Schwierigkeiten beim Lesen in deutscher Sprache, Auswendiglernen stehe dabei mehr im Mittelpunkt als das Verstehen von Zusammenhängen.
Am 29.01.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf die Gewährung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zum Kaufmann für Büromanagement.
Am 02.03.2015 nahm der Kläger an einer psychologischen Untersuchung bei der Agentur für Arbeit teil. Das psychologische Gutachten vom 04.03.2015 gibt an, dass dem Kläger der Erwerb eines Berufsabschlusses sehr wichtig und er diesbezüglich sehr motiviert sei. Im Ergebnis habe er im Sprachtest jedoch ein knappes B2-Sprachniveau erreicht, dies reiche nicht für sprachlich anspruchsvolle Umschulungen bzw. Qualifizierung im kaufmännischen Bereich aus. Ebenso weise der Kläger neben schriftsprachlichen Unsicherheiten auch Unsicherheiten in berufsrelevanten Fertigkeiten (Prozent- und Zinsrechnung) auf. Im Gesamtergebnis sei die Sprachbeherrschung sowie der Bereich des rechnerischen Denkens als unterdurchschnittlich anzusehen.
Mit Bescheid vom 04.05.2015 lehnte der Beklagte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den Zwischenbericht der Firma C2 vom 02.07.2013 sowie auf das Ergebnis des berufspsychologischen Gutachtens vom 04.03.2015. Nach diesem bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung für die Umschulung des Klägers, es ergebe sich ein erhöhtes Risiko, dass die Umschulung nicht erfolgreich beendet werden könne. Im Zwischenbericht vom 02.07.2013 sei ebenfalls auf Sprachdefizite hingewiesen worden. Der Kläger habe darüber hinaus nicht genügend Versuch unternommen, mit vorhandenen Kenntnissen und Qualifikationen seiner Arbeitslosigkeit zu beenden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.05.2015 Widerspruch. Er führte aus, dass er keinen Berufsabschluss habe. In der Türkei habe er in der Marktforschung gearbeitet, in Deutschland sei ihm der Zugang dazu jedoch aufgrund seines fehlenden Hochschul- und Berufsabschlusses verwehrt geblieben. Seine Tätigkeit als Küchenhelfer und Beikoch könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Seine sprachlichen Kenntnisse entsprächen einem Niveau von B2+, zudem betonte er seine hohe Motivation bezüglich der Maßnahme, wie sie auch schon aus dem psychologischen Gutachten hervorgehe.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 als unbegründet zurück. Er wiederholte im Wesentlichen seine Erwägungen aus dem Ablehnungsbescheid. Er habe sein Ermessen richtig ausgeübt, der Kläger habe nur dann einen Anspruch auf die Leistung, wenn das Ermessen auf Null reduziert sei, hier jedoch liege ein solcher Fall nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 24.11.2015 erhobene Klage. Er ist der Ansicht, sich durch die begehrte Leistung besser in die Gesellschaft integrieren zu können. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht richtig ausgeübt, da er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Er, der Kläger, habe die sprachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse und werde sich auch das kaufmännische Rechnen schnell aneignen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 die Beklagte zu verurteilen, die ihm am 29.01.2015 beantragte Leistung zur beruflichen Weiterbildung im Bereich Kaufmann für Büromanagement zu gewähren, hilfsweise den Antrag vom 29.01.2015 neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend und ist nach wie vor der Ansicht, das eröffnete Ermessen richtig ausgeübt zu haben. Nur in Berlin und Sachsen bestehe hoher Bedarf für die beantragte Ausbildung des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Akten aus den Verfah...