nicht rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden der Klägerin auferlegt, sonst sind Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege.
Die Kläger betreiben einen Pflegedienst, der zur ambulanten Versorgung eines auf intensiv-pflegerische Maßnahmen angewiesenen Personenkreis ausgerichtet ist. Sie sind zugelassen, häusliche Krankenpflege zu erbringen. Die Leistungen der Kläger werden ganz überwiegend auf vertragsärztliche Verordnung erbracht. Über die Einzelheiten der Leistungserbringung haben sie mit den Krankenkassen und deren Verbänden am 30.01.1998, mit der Beigeladenen zu 7) am 26.07.1999 Verträge geschlossen.
Am 16.02.2000 beschloss der Beklagte die Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (häusliche Krankenpflege-Ri). Nachdem sie von der Bundesministerin für Gesundheit nicht beanstandet waren, wurden sie am 13.05.2000 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie regeln die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Vertragsärzte, die Dauer der Krankenpflege, deren Genehmigung durch die Krankenkassen und die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den Pflegediensten und den Krankenhäusern. Die verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege sind in einem als Anlage der Richtlinien beigefügten Leistungsverzeichnis zusammengestellt.
Die Richtlinien schließen teilweise Leistungen von der Verordnungsfähigkeit aus, die die Kläger bisher - auch auf Grund der genannten Verträge mit den Krankenkassen - erbracht haben.
Mit ihrer Klage vom Juli 2000 wenden sich die Kläger gegen diese Richtlinien mit der Begründung, sie würden in ihre durch Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) geschützten Rechte eingreifen: Nach Nr. 16 der Anlage sei die intravenöse Gabe von zuvor ärztlich verordneten Medikamenten sowie eine Reihe von Infusionsbehandlungen aus dem Katalog der verordnungsfähigen Leistungen ausgeschieden, obgleich sie bisher erbracht seien; davon sei auch die Medikamentengabe bei parenteraler Ernährung betroffen; durch Inkrafttreten der Richtlinie würde die Versorgung des darauf genannten Personenkreises beendet, der einen maßgeblichen Anteil der von den Klägern versorgten Personen ausmache; darüber hinaus verstoße es gegen höherrangiges Recht, wenn - etwa in den Nummern 9 bis 15 der Anlage zu den Richtlinien - ohne nachvollziehbare medizinische oder pflegerische Begründung der Leistungsumfang begrenzt werde; die Begrenzung bestimmter Verordnung auf eine bestimmte Gesamtzeit, die regelmäßig außerordentlich gering sei, sowie die zeitliche Begrenzung der Erstverordnung auf 14 Tage sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht, warum ein zweiter ärztlicher Einsatz nötig sei, wenn von vornherein erkennbar sei, dass eine bestimmte pflegerische Maßnahme über einen längeren Zeitraum hin erforderlich sei; auch würden die Richtlinien in das Vermögen der Antragsteller eingreifen, nämlich deren durch Versorgungsverträge nach § 132 a Buch V des Sozialgesetzbuches (SGB V) gesicherte Rechtsposition; gerade auf die Medikamentenversorgung durch Infusion, die Punktierung eines Ports sowie die Versorgung über Schmerzmittelpumpen hätten sich die Kläger spezialisiert; dieses Gebiet werde nun aus dem Kanon verordnungsfähiger Leistungen ebenso ausgeschlossen, wie die Modellprojekte zur häuslichen Versorgung aidserkrankter Patienten; die Aufbauarbeit im Bereich der ambulanten Schmerztherapie und palliativer Pflege wäre nachhaltig zerstört; dies wiege besonders schwer, weil der Beklagte nicht kompetent sei, die zulässigen Tätigkeitsbereiche des Pflegepersonals festzulegen.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die angegriffenen Richtlinien unwirksam sind und weder die Zulässigkeit noch die Verordnungsfähigkeit der Leistungserbringung durch die Kläger entsprechend deren Versorgungsverträgen nach § 132a SGB V beeinträchtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezweifelt bereits die Zulässigkeit der Klage: Ob durch die angegriffenen Richtlinien Kompetenzregelungen verletzt seien, könne nur im Verhältnis zwischen den Rahmenvertragspartnern geklärt werden; die Kläger würden allenfalls in einem Rechtsverhältnis mit den die Pflegeleistungen bei Vorliegen einer vertragsärztlichen Versorgung vergütenden Krankenkassen stehen; der Sache nach hätten die Kläger einen abstrakten Normenkontrollantrag gestellt, der im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig sei. Jedenfalls aber - so trägt der Beklagte weiter vor - seien die Klagen unbegründet: Um den gesetzlichen Auftrag zur Konkretisierung des Leistungsanspruchs zu erfüllen, hätten die Richtlinien die verordnungsfähigen Pflegeleistungen festlegen müssen; anders könnten die Vertragsärzte ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, eine ausreichende, notwendige und wirtschaftliche Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherten mit verordnungsfähigen Pflegeleistungen sicher zu stellen; im übrigen folge sowohl aus dem Wortlaut des § 132 a SGB V...