Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahren darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Neufeststellung seiner Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit für die Zeit vom 29.10.1979 bis 15.07.1980 wegen Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zusteht.
Der am 15.03.1962 geborene Kläger siedelte am 01.08.1979 von der Türkei dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland über. Mit Rentenbescheid vom 08.07.2010 in der Fassung des Bescheides vom 22.11.2010 bewilligte die Beklagte ihm für den Zeitraum 01.11.2009 bis 31.03.2012 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Rentenbescheid vom 14.12.2011 erfolgte eine Verlängerung der vollen Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.03.2015 und mit Bescheid vom 15.12.2014 erfolgte die Gewährung der Erwerbsminderungsrente als Dauerrente.
Mit Schreiben vom 06.02.2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er im Jahre 1979 für die Erlangung der Arbeitserlaubnis über acht Monate in U auf Veranlassung der Stadt O einen Deutschkurs belegt habe. Er bitte insoweit um Mitteilung, ob aus diesem Grunde rentenbedeutsame Zeiten entstünden. Nachfolgend reichte der Kläger bei der Beklagten eine Bescheinigung der F e.V. vom 29.10.1979 zu den Akten. Darin finden sich folgende Ausführungen:
"Bescheinigung
Z, geb. 00.00.1962, wohnhaft in O, nimmt z.Z. an einem Kurs im Rahmen der Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung ausländischer Jugendlicher (MSBE) teil. Der Kurs wird vom Sprachverband Deutsch für ausländische Arbeitnehmer, Mainz, getragen und von der F organisiert. Der Kurs endet mit dem Schuljahr 1979/1980."
Mit Bescheid vom 19.07.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sein Schreiben als Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gegen den Rentenbescheid vom 08.07.2010 ansehe. Diesem Antrag auf erneuter Überprüfung könne die Beklagte nicht entsprechen. Zeiten des Besuchs eines Sprachkurses könnten nicht anerkannt werden. Aus der Bescheinigung des J e. V. gehe weder das Beginn- und Enddatum des Kurses, noch der zeitliche Umfang hervor. Diese Bescheinigung reiche zum Nachweis einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nicht aus.
Dagegen erhob der Kläger am 31.07.2013 Widerspruch. Mit der Bescheinigung werde ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger ab dem 29.10.1979 an dem Deutschkurs für ausländische Arbeitnehmer, als Voraussetzung für die Chance über das Arbeitsamt einen Arbeitsplatz zu bekommen, teilgenommen habe. Der Kläger habe den Kurs bis zum Ende des Schuljahres 1978/1980, d.h. bis zum 15.07.1980 besucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Ab. 1 S. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien nur dann anzuerkennen, wenn sie nachgewiesen würden. Der Beweis könne durch alle geeigneten Unterlagen und durch Zeugen geführt werden. Die vorgelegte Bescheinigung sei zum Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des § 58 SGB VI nicht geeignet; aus dieser Bescheinigung gehe weder das Beginn- und Enddatum des Kurses noch der zeitliche Umfang hervor.
Hiergegen richtet sich die am 11.12.2013 erhobene Klage. Aus der Bescheinigung sei klar und eindeutig zu sehen, dass spätestens am 29.10.1979 der Kurs begonnen habe und zum Ende des Schuljahres 1980 beendet worden sei. Das Schuljahr 1980 habe am 15.07.1980 geendet. Der Kläger sei am gleichen Tag mit dem Schulleiter zusammen zum Arbeitsamt gefahren, um seine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Der Kläger habe dann ab dem 06.10.1980 gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 08.07.2010 nebst Folgebescheide zurückzunehmen und seine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Anrechnungszeit vom 29.10.79 bis 15.07.1980 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass sich aus der vorliegenden Bescheinigung nicht ergebe, dass der Kläger in der Zeit vom 29.10.1979 bis Ende des Schuljahres 1979/1980 an dem Kurs teilgenommen habe und in welchem Umfang der Kurs stattgefunden hat.
Das Gericht hat sich schriftlich an den J e.V. gewandt und um Mitteilung gebeten, ob noch Unterlagen bezüglich der Teilnahme des Klägers an dem damaligen Kurs vorhanden sind, oder auf anderweitigem Wege Informationen darüber, etwa durch Benennung der Adresse des damaligen Kurslehrers Herrn X, erfragt werden könnten. Mit Schreiben vom 19.02.2014 teilte der J e.V. mit, dass keine Unterlagen über den Kläger mehr vorliegen und man in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen kann. Auf Nachfrage des Gerichts nach anderweitigen Beweismitteln hat der Kläger mitgeteilt, selbst nochmal ...