Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich der am 00.00.1959 geborene Kläger gegen einen Erstattungsbescheid bei endgültiger Festsetzung über einen Betrag in Höhe von 7.516,82 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018.
Er ist erwerbstätig als selbständiger Rechtsanwalt und lebt zur Miete in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 95 Quadratmetern, von der er einen 15 Quadratmeter großen Raum für seine berufliche Tätigkeit nutzt, zu einer Bruttogesamtmiete von monatlich 545,00 EUR. Das Haus wird mit Öl beheizt.
Der Kläger beantragte für die Zeit ab dem 01.05.2017 erstmals Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 14.07.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 in Höhe von monatlich je 1.245,69 EUR. Mit Bescheid vom 12.03.2018 setzte der Beklagte die Leistungen des Klägers auf Null fest und forderte die Erstattung eines Betrags in Höhe von 7.474,14 EUR. Dieser Bescheid ist Gegenstand des vor dem Sozialgericht geführten Verfahrens S 32 AS 4407/18.
Mit Datum vom 03.10.2017 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 01.11.2017. Am 03.10.2017 betrug das Guthaben auf seinem Girokonto 10.590,67 EUR sowie am 30.10.2017 9.403,85 EUR, das Guthaben auf einem Sparbuch des Klägers betrug 8.550,00 EUR. Am 19.12.2017 erfolgte eine Gutschrift von dem Girokonto des Klägers auf das Sparbuch des Klägers in Höhe von 150,00 EUR, die nebst Zinsen zu einem Guthaben in Höhe von 8.700,16 EUR auf dem Sparbuch des Klägers führte. Zum 12.03.2018 belief sich das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers auf 11.618,93 EUR sowie zum 30.04.2018 auf 13.281,99 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.2017 vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich je 1.094,82 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich je 1.101,82 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018. Hierbei legte der Beklagte unter anderem eine Grundmiete in Höhe von 236,50 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 71,58 EUR zugrunde. Einkommen wurde nicht angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 19.03.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich je 1.128,32 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich je 1.138,99 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018, wobei er den halbierten Basistarif der Beiträge zu der Krankenversicherung des Klägers anpasste sowie eine Grundmiete in Höhe von 270,00 EUR zugrunde legte. Am 27.04.2018 erließ der Beklagte nach Teilabhilfe eines Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2017 mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem er dem Kläger unter Zugrundelegung einer Grundmiete von 387,37 EUR sowie Nebenkosten von 71,58 EUR vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich je 1.245,69 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich je 1.256,36 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018 bewilligte.
Nach einem Widerspruch des Klägers vom 04.05.2018 gegen den Änderungsbescheid vom 27.04.2018 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 27.04.2018 vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung mit Abhilfebescheid vom 15.05.2018 auf und erließ am 22.05.2018 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem er dem Kläger weiterhin vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich je 1.245,69 EUR für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 sowie von monatlich je 1.256,36 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.04.2018 bewilligte.
Gegen den Änderungsbescheid vom 22.05.2018 erhob der Kläger mit Datum vom 29.05.2018 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 14.06.2018 damit begründete, dass der Beklagte an den Tenor seines Widerspruchsbescheids vom 26.04.2018 gebunden sei, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf anzuerkennen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 zurück und verwies darauf, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft dadurch berücksichtigt worden seien, dass der auf die gewerbliche Nutzung entfallende Anteil im Rahmen der Betriebskosten als Raumkosten angesehen worden seien.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.06.2018 die vorliegende Klage erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens erließ der Beklagte am 02.10.2018 einen Bescheid zur Aufhebung und Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018, mit dem er die Leistungen des Klägers auf Null festsetzte sowie für diesen Zeitraum die Erstattung eines Betrags in Höhe von 7.516,82 EUR forderte.
Einen Widerspruch des Klägers vom 17.10.2018 gegen den Bescheid vom 02.10.2018 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019 als unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 28.01.2019 bei dem Sozialgericht Klage erhoben, die unter dem gerichtlich...