Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist gelernter Gummi- und Kunststoffauskleider. Im Zeitraum von 1995-2009 arbeitete er als Gießharzfacharbeiter. Seitdem ist er arbeitslos; derzeit bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch. Am 31.03.2016 stellte der Kläger aufgrund vorgetragener Knie- und Lendenwirbelsäulenprobleme, Adipositas und einer Hypertonie (Myokardinfarkt 2011) bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. U vom ärztlichen Dienst der Beklagten hielt den Kläger in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 23.05.2016 für in der Lage, 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Bescheid vom 25.05.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, wogegen dieser unter dem 07.06.2016 Widerspruch einlegte. Der Kläger führte zur Begründung aus, dass die Beklagte seine psychische Situation nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Beklagte holte daraufhin Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. L ein. Dr. S stellte in seinem Gutachten vom 9.08.2016 beim Kläger folgende Erkrankungen fest: Dysthymie mit chronisch depressiver Verstimmung leicht- bis mittelgradigen Ausmaßes, Arthrose, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung mit abgel. Herzinfarkt sowie wiederkehrende Drehschwindelepisoden. Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich überwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Tätigkeiten müssten geistig einfacher Natur sein ohne emotional belastenden Publikumsverkehr. Dr. L diagnostizierte beim Kläger eine Gonarthrose rechts mehr ausgeprägt als links, chronische Lendenwirbel- und Hüftgelenkschmerzen sowie eine Adipositas. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger arbeitstäglich über 6 Stunden überwiegend sitzend arbeiten. Seine Wegefähigkeit könne ebenfalls angenommen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 02.03.2017 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte bzw. die beauftragten Gutachter seine bei ihm am 31.05.2017 durchgeführte Herzoperation nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Er habe im Juli 2017 einen erneuten Herzstillstand erlitten, woraufhin ihm 3 Stands eingesetzt worden seien. Er sei aufgrund seiner Herzschwäche schon nicht mehr in der Lage, einfache Tätigkeiten mehr als 3 Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2017 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die eingeholten medizinischen Gutachten, die die für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vorausgesetzten Leistungseinschränkungen beim Kläger nicht bestätigen würden.
Die Kammer hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. H hat in seinem unter dem 27.07.2017 erstellten Befundbericht festgestellt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten von arbeitstäglich über 6 Stunden verrichten könne. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. C1, hält den Kläger auf nervenärztlichen Gebiet noch für erwerbsfähig. Der praktische Arzt Dr. T hat ins seinem Befundbericht vom 12.07.2017 keine Aussage zur Leistungsfähigkeit des Klägers getroffen. Der Kläger hat vom 28.08. bis 18.9.2017 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme aufgrund seiner internistischen Erkrankungen absolviert. Nach dem vorgelegten Entlassungsbericht ist er in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mehr als 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Anschließend hat der Kläger Ende Januar 2018 eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme begonnen, die er aufgrund eines Unfalls und der damit einhergehenden orthopädischen Beeinträchtigungen vorzeitig abbrechen musste.
Die Kammer hat ein Gutachten auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet von Dr. Dr. C2 sowie ein Gutachten vom Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapie und Rheumatologie Dr. L2 eingeholt. Der Sachverständige Dr. Dr. C2 hat in seinem Gutachten vom 01.08.2018 beim Kläger folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und der sozialen Integration, chronische Schmerzstörung bei orthopädischen Gesundheitsstörungen, Angst und depressive Störung gemischt nach Herzinfarkt, nicht organische Schlafstörung sowie Schwindel und Taumel ohne organneurologische Zuordnung. Der Kläger könne, so der Gutachter, noch leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltungen und ohne ständig hohe Anforderungen an di...