Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Kostenübernahme für eine berufsfördernde Maßnahme. auswärtige Unterbringung. Jugendhilfeträger oder Träger der Arbeitsförderung
Orientierungssatz
Sind für die Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung bei einer berufsfördernden Maßnahme in erster Linie Gründe der allgemeinen Rehabilitation maßgebend (hier: Fremdunterbringung wegen in der häuslichen Situation aufgetretener erzieherischer Probleme im Zusammenhang mit Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten) und nicht der Berufsförderung, so ist die Bundesanstalt für Arbeit nicht zuständig für die Übernahme der Kosten.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29.7.05 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von 22.11.05 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage die Erstattung von der Beigeladenen erbrachten Kosten der auswärtigen Unterbringung während einer von der Beklagten geförderten Berufsausbildung. Die Beigeladene wurde am x.x.1986 geboren. Sie lebte ab Mai 1997 bei ihrem Vater und dessen neuer Lebenspartnerin und späteren zweiten Ehefrau. Die Beigeladene besuchte damals die Förderschule. Auf Grund von Schwierigkeiten bei der Erziehung der Beigeladenen in Verbindung mit einer Entwicklungsverzögerung und Verhaltensauffälligkeiten und der besonderen familiären Situation der Beigeladenen gewährte der Kläger für die Beigeladene ab 22.02.1999 Hilfe zur Erziehung in Form von teilstationärer Heimerziehung in der Tagesgruppe des Evangelischen Kinder- und Jugenddorfes S. Ab 27.07.2000 war die Beigeladene im Evangelischen Kinder- und Jugenddorf S. auf Kosten des Klägers vollstationär untergebracht. Am 31.08.2002 wurde sie zur Teilnahme an einem berufsvorbereitenden Lehrgang vollstationär in das Förderzentrum G. aufgenommen. Die Kosten für die berufsvorbereitende Maßnahme wurden von der Beklagten, die Heimkosten vom Kläger getragen. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 16.08.2002 erklärte der Kläger, dass die Kosten des Lehrgangs von der Beklagten übernommen würden. Die Kosten der Wohngruppe würden weiterhin im Rahmen der Jugendhilfe übernommen. In einem Bescheid vom 25.09.2002 erklärte der Kläger gegenüber dem Vater der Beigeladenen, dass ihm für die Beigeladene Hilfe zur Erziehung in Form von vollstationärer Heimerziehung im Förderzentrum G. sowie durch Übernahme hierfür anfallenden Kosten gewährt werde. Die Kosten der Maßnahme trage vorläufig der Kläger vorbehaltlich ihm ggf. zustehender Erstattungsansprüche. Ab dem Schuljahr 2003/2004 besuchte die Beigeladene das Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Sozialpflege. Nach einem Vermerk vom 16.09.2003 wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten einer Mitarbeiterin des Klägers mitgeteilt, dass eine Übernahme der Kosten der auswärtigen Unterbringung nur von der Beklagten übernommen werden könne, wenn der Berufsberater die Unterbringung aus rehabedingten Gründen feststelle. Probleme im Elternhaus würden bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt. Eine Übernahme der Fahrtkosten sei mit der auswärtigen Unterbringung über die Beklagte verknüpft. Sollte der Berufsberater feststellen, dass eine auswärtige Unterbringung nicht erforderlich sei, würden die Pendelkosten von der Beklagten übernommen. Die Beigeladene beginne nun das zweite Jahr. In diesem Förderlehrgang würden die Jugendlichen auf die Arbeitnehmertätigkeit vorbereitet, so dass hier in keinem Fall eine auswärtige Unterbringung durch die Beklagten erfolgen könne. Hier würden nur die Pendelkosten bezahlt. Die Beigeladene begann im September 2004 mit einer Ausbildung zur hauswirtschaftstechnischen Helferin mit einem geplanten Ausbildungsende im August 2007. Die Ausbildung wurde von der Beklagten gefördert (Bescheide vom 12.10.2004 und 08.09.2005). Die Kosten für die Unterbringung im Förderzentrum G. trug weiterhin der Kläger.
Mit Schreiben vom 02.05.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der Fallzuständigkeit für die Gewährung der bisher im Rahmen der Jugendhilfe erbrachten Leistungen in Form von Übernahme der Kosten der vollstationären Unterbringung im Förderzentrum G. in K. Ferner wurde beantragt, die für die Zeit ab 01.09.2004 entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Mit Bescheid vom 29.07.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine internatsmäßige Unterbringung ab, da diese von Seiten der Beklagten zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zwingend erforderlich sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX (medizinische/psychotherapeutische Leistungen) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX in keinem Fall zuständiger Reha-Träger sein könne. Der am 10.08.2005 eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.11.2005 zurückgewiesen.
Am 21.12.2005 ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben wo...