Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 02.01.2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2015 verurteilt, das Arbeitslosengeld des Klägers nach einem Bemessungsentgelt von 93,03 € zu bemessen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 der notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum seit dem 24.11.2014 streitig.
Der 19… geborene Kläger war von 1990 bis Oktober 2014 in der Schweiz bei der Firma M.-M. beschäftigt und ist während seiner Auslandsbeschäftigung täglich an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigungen betrug das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahr 2012 80.645,55 CHF, im Jahr 2013 72.800 CHF und in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.10.2014 83.086,20 CHF. Zuletzt war der Kläger vom 01.11.2014 bis 24.11.2014 bei der Firma XYZ Präzisionstechnik GmbH in L. (Deutschland) tätig. Für diese Tätigkeit wurde dem Kläger ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Dezember 2014 ein Gehalt in Höhe von 2.232,77 € abgerechnet. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers in der Probezeit am 10.11.2014 zum 24.11.2014 gekündigt.
Am 10.11.2014 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 02.01.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 720 Kalendertage ab dem 25.11.2014 in Höhe von 884,40 € pro Monat, wobei ein täglicher Leistungsbetrag von 29,48 € festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 30.12.2014, das den Kläger wohl nicht erreicht hat (vgl. Aktenvermerk vom 07.01.2015), und vom 08.01.2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldes aufgrund der letzten Beschäftigung in Deutschland nur Entgelt aus der deutschen Beschäftigung zu berücksichtigen sei. Da weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden habe, sei ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Für den Kläger sei eine Tätigkeit als Fräser geeignet, die eine Ausbildung voraussetze (Qualifikationsstufe 3).
Am 13.01.2015 erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes das schweizerische Gehalt zu berücksichtigen sei, weil er über 24 Jahre in der Schweiz und lediglich etwas über eine Woche in Deutschland gearbeitet habe. Mit der jetzigen Höhe des Arbeitslosengeldes könne er keine Raten mehr bezahlen und müsse Insolvenz anmelden. Wäre ihm bewusst gewesen, dass er im Nachhinein bestraft werde, dass er eine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen habe, hätte er zu seinem eigenen Schutz die Arbeit in Deutschland nicht aufgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach der Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes lediglich das Einkommen zu berücksichtigen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Land der zuständigen Behörde erhalten habe. Dies gelte auch, wenn für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ein bestimmter Zeitraum heranzuziehen sei und die betreffende Person während dieser Zeit auch den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates unterlag. Da im erweiterten Bemessungsrahmen (25.11.2012 bis 24.11.2014) die nur zu berücksichtigende Beschäftigung in Deutschland weniger als 150 Tage betrage, sei ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsstufe 3 zugrunde zu legen. Die Bezugsgröße nach § 18 des Sozialgesetzbuch Viertes Buch betrage jährlich 33.180,- €. Für die Qualifikationsgruppe 3 ergebe sich danach ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 73,73 €. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt in Höhe von 49,14 €. Unter Berücksichtigung des Leistungssatz von 60 % des Leistungsentgelts betrage das Arbeitslosengeld daher täglich 29,48 €.
Dagegen richtet sich die Klage vom 15.01.2016. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beschäftigung in der Schweiz hinsichtlich der Anwartschaftszeit nach Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 42 AEUV und nach Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zu berücksichtigen sei. Alle Zeiten seien zusammenzurechnen. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht darüber aufgeklärt, dass dem Kläger durch die Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland Nachteile entstehen könnten.
Der Kläger hat noch die Lohnbescheinigung der Firma XYZ für November 2014 und die Stundenaufstellung vorgelegt. Letztere wurde am 11.12.2014 erstellt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 02.01.2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2015 zu verurteilen, das Arbeitslosengeld des Klägers...