Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Pflegegeld nach § 39 SGB 8
Orientierungssatz
Das Pflegegeld nach § 39 Abs 1 SGB 8 ist nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 insgesamt nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Es dient der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Pflegekindes und damit einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB 2. Dies betrifft auch den sog Erziehungsbeitrag.
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des für das Pflegekind gezahlten Pflegegeldes zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Am 05.10.2004 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dabei gab sie an, dass in ihrem Haushalt das Pflegekind A. lebt. Ausweislich eines Bescheides der Stadt A-Stadt, Jugendamt, vom 28.06.2004 erhält die Antragstellerin für das Pflegekind Pflegegeld nach § 39 SGB VIII in Höhe von 758,00 €. Dieses setzt sich aus Pflegegeld für materielle Aufwendungen in Höhe von 455,00 € und Pflegegeld als Erziehungsgeld 2fach in Höhe von 380,00 €, abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 77,00 € zusammen.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 08.11.2004 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 86,46 €. Der Bescheid weist ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 380,00 €, Kindergeld in Höhe von 77,00 EUR sowie eine Einkommensbereinigung von -30,00 EUR, also ein Gesamteinkommen von 427,00 EUR aus. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.11.2004 Widerspruch ein. Am 09.05.2005 erging ein Änderungsbescheid, mit der der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 287,00 € bewilligt wurden. Der Bescheid weist ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 179,46 €, Kindergeld in Höhe von 77,00 EUR sowie eine Einkommensbereinigung von -30,00 EUR, also ein Gesamteinkommen von 226,46 EUR aus.
Mit Antrag vom 16.03.2005 beantragte die Antragstellerin eine Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 06.04.2005 für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 86,46 €. Der Bescheid entspricht inhaltlich dem Bescheid vom 08.11.2004. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.04.2005 Widerspruch ein. Am 11.05.2005 erging ein Änderungsbescheid, mit der der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 in Höhe von 287,00 € bewilligt worden. Der Bescheid entspricht inhaltlich dem Bescheid vom 09.05.2005.
Die Widersprüche der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 09.05.2005 und 11.05.2005 mit Widerspruchsbescheiden vom 10.05.2005 und 20.05.2005 als unbegründet zurück. Hierin wird ausgeführt, der Erziehungsbeitrag sei eine zweckgebundene Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Sobald der Erziehungsbeitrag die hälftige Regelleistung übersteige, sei zu prüfen, ob daneben Leistungen nach dem SGB II noch gerechtfertigt sind. Wenn die Einnahmen die hälftige Regelleistung nicht übersteigen, werde ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II noch gerechtfertigt ist. Sollte eine Anrechnung stattfinden, sei ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 SGB II in Abzug zu bringen, soweit davon auszugehen sei, dass es sich bei der Kinderbetreuung um eine Erwerbstätigkeit handele. In diesen Fällen werde das monatliche Betreuungsentgelt als monatliche Betriebseinnahme betrachtet. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben seien pauschal in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen abzusetzen. Nach einer verhältnismäßigen Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf das Pflegegeld verbleibe als Anteil für die materiellen Aufwendungen ein Betrag in Höhe von 413,04 € und als Anteil für das Erziehungsgeld ein Betrag in Höhe von 344,96 €, also insgesamt 758,00 €. Der Betrag des Pflegegeldes, der die Kosten der Erziehung betreffe und die halbe Regelleistung nach § 20 SGB II übersteige, sei Einkommen der Antragstellerin. Da es sich nicht um eine gewerbliche Pflege handele, werde von diesem Einkommen kein Freibetrag nach § 30 SGB II abgesetzt. Es erfolge jedoch gemäß der Sozialgeldverordnung zum Alg II der Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 €. Bei einem Erziehungsgeld von 344,96 € verbleibe nach einem A...