nicht rechtskräftig
Tenor
SOZIALGERICHT LEIPZIG
Beschluss
In dem Rechtsstreit der Frau ..., - Antragstellerin -
gegen
die AOK Sachsen - Die Gesundheitskasse-, vertreten durch den Vorstand, vertreten durch das Justiziariat, Sternplatz 7, 01067 Dresden, - Antragsgegnerin -
b e i g e l a d e n: Pflegekasse bei der AOK Sachsen, - Die Gesundheitskasse -, Justiziariat, Sternplatz 7, 01067 Dresden
hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Leipzig durch den Richter am Sozialgericht Pretzel-Friedsam ohne mündliche Verhandlung am 22. November 2004 folgenden Beschluss erlas-sen:
I. Der Antrag wird abgelehnt
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdS).
Die am ...1977 geborene Antragstellerin (Ast) studierte zunächst 13 Semester ... Bei Studienbeginn hatte sie einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungs-pflicht der Studenten gestellt, dem von der AOK Berlin mit Wirkung zum 01.07.1997 stattgegeben worden war. Die Exmatrikulation erfolgte zum Sommersemester 2003 oder Wintersemester 2003/2004.
Am 01.04.2004 nahm sie ein weiteres Studium bei der Universität Leipzig im Studienfach Archäologie, Ur- und Frühgeschichte, auf. Zugleich befand sie sich in einem Beschäfti-gungsverhältnis vom 01.04. bis 30.09.2004 und war für diesen Zeitraum pflichtversichert.
Am 15.10.2004 beantragte sie bei der Antragsgegnerin (Ag) die KVdS.
Dies lehnte die Ag mit Bescheid vom 15.10.2004 ab. Ein Widerruf der Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht möglich.
Hiergegen legte die Ast mit Schreiben vom selben Tag, bei der Ag eingegangen am 25.10.2004, Widerspruch ein. Es handele sich um ein Zweitstudium. Die Befreiung von der Versicherungspflicht habe nur für das Erst-Studium gegolten.
Ferner hat sie am 15.10.2004 vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Leipzig bean-tragt. Sie sei jetzt ohne jeglichen Krankenversicherungsschutz, was eine unzumutbare Här-te darstelle. Bei Aufnahme des Erst-Studiums sei sie nur darauf hingewiesen worden, dass die Befreiung für die restliche Dauer ihres Studiums gelte, nicht jedoch für jedes weitere Studium (einschließlich Promotionsstudium). Nach abgeschlossenem Erst-Studium solle man "eine zweite Chance" erhalten, zumal ihr die Tragweite der damaligen Entscheidung nicht offenbar geworden sei. Bei einer "aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs" ha-be die Ag mit keinen nennenswerten finanziellen oder anderen Konsequenzen zu rechnen. Unter Umgehung einer dreimonatigen Wartezeit habe sie nur nach eingehender ärztlicher Untersuchung frühestens in zwei bis drei Wochen die Möglichkeit, sich privat zu versi-chern.
Sie beantragt,
"die einstweilig aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs" anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht gelte auch für ein Zweit-Studium. Es sei frag-lich, ob die Ast keine Möglichkeit habe, sich privat zu versichern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte ist dem Gericht nach mehrfacher Nachfrage am 22.11.2004 per Fernkopie vorgelegt worden.
II.
Insoweit die Ast die "aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs" beantragt, ist der An-trag unstatthaft. Denn im Hauptsacheverfahren wäre nach zu erlassendem Widerspruchsbe-scheid keine Anfechtungsklage zu erheben (vgl. § 86 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsg-setz - SGG), weil nicht die Aufhebung eines (belastenden) Verwaltungsakts begehrt wird, sondern im Wege der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens von Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §§ 54, 55 SGG). Bei Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht zugleich auch Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Sozialgesetz-buch Elftes Buch - SGB XI). Da das Begehren der Ast (vgl. §§ 103, 123 SGG entspre-chend) positiv auf die Gewährung vorläufigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes durch die Ag und die Beigeladene geht, ist vorläufiger Rechtschutz somit nur über § 86 b Abs. 2 SGG im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlangen.
Der dergestalt statthafte und zulässige Antrag ist indes unbegründet. Das Gericht kann nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesent-lich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Da die Ast die vorläufige Aufnahme in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, erstrebt sie vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn anders als bei einer sogenannten ...