Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Maskenbildner. unständig Beschäftigter. kein Dauerbeschäftigungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Ein, als freier Mitarbeiter beschäftigter Maskenbildner einer Rundfunkanstalt, steht auch bei wiederholter Beschäftigung als unständig Beschäftigter mangels Rahmenvereinbarung nicht in einem Dauerarbeitsverhältnis. Er unterliegt insoweit nicht der Versicherungspflicht zu den Sozialversicherungen.
Tenor
I. Der Teil-Bescheid vom 20.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2007 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Versicherungspflicht.
Der Kläger ist eine rechtsfähige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts.
Vom 26.03.2006 bis 29.06.2007 unterzog ihn die Beklagte einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2006.
Nach Anhörung vom 25.05.2007 und Stellungnahme des Klägers vom 12.06.2007 erließ die Beklagte am 20.07.2007 einen Teil-Bescheid. Im Falle der seit 21.01.1994 als Maskenbildnerin beschäftigten freien Mitarbeiterin, der Beigeladenen zu 1), bestehe dem Grunde nach ein sozialversicherungspflichtiges Dauerbeschäftigungsverhältnis. Die Beurteilung der freien Mitarbeiter als berufsmäßig unständig Beschäftigte genüge unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht den in der Sozialversicherung geforderten Einzelfallentscheidungen. Das Berufsbild des Maskenbildners werde nicht durch die Ausübung unständiger Beschäftigungen geprägt. Eine unständige Beschäftigung sei vielmehr ausgeschlossen, da die Beigeladene zu 1) nach ihren Ermittlungen in der Zeit ab 01.01.2002 in einem sozialversicherungsrechtlichen Dauerbeschäftigungsverhältnis stehe. Von Dauerbeschäftigungsverhältnissen müsse ausgegangen werden, wenn Einzelarbeitsverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung abgeschlossen würden oder wenn der Arbeitgeber mit Hilfe von Einzelarbeitsaufträgen keinen Spitzenbedarf, sondern einen Dauerbedarf an Arbeitskräften decke. Für diesen Fall benötige dieser auf Dauer mehr Arbeitnehmer als er unbefristet eingestellt habe. Zur Gewährleistung des notwendigen Senderbetriebes sei die Rechtsbeziehung dauerhaft angelegt, und das maximale Beschäftigungsvolumen für freie Mitarbeiter sei im Vorhinein festgelegt gewesen. Dies gelte auch für eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, bei der sich einzelne befristete Beschäftigungen vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholten. Hierfür genüge eine - nicht notwendigerweise schriftlich abgeschlossene - Rahmenvereinbarung oder wenn sich aus der Natur der Sache ergebe, dass von vornherein feststehe, dass der ersten Beschäftigung weitere folgten.
Hier habe der Kläger die Beigeladene zu 1) auf Grund ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation habe sie der Kläger für bestimmte Sendungen/Konzeptionen eingesetzt. Diese sich wiederholenden Arbeitseinsätze genügten den an die Regelmäßigkeit zu stellenden Anforderungen, weil sich anhand der Einsatzplanung ein Dauerbedarf erkennen ließe. Sowohl die Beigeladene zu 1) als auch der Kläger seien grundsätzlich an kontinuierlich stattfindenden Arbeitseinsätzen interessiert gewesen. Die geäußerten Beschäftigungswünsche belegten eine - über die einzelne Beschäftigung hinausgehende - vorhandene Dienstbereitschaft. Im Prüfzeitraum habe sie der Kläger zwischen 88 und 108 Tagen im Jahr und - mit Ausnahme der Monate Mai 2002, Juli 2003 und Juli 2006 - mindestens einmal im Monat beschäftigt, wobei die Beschäftigung lediglich in der Zeit vom 16.01.2006 bis 16.02.2006 für mehr als einen Monat unterbrochen worden sei. Auch habe sie von der angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, schriftlich auf die Zusendung weiterer Honorarverträge für ihre Tätigkeit als Maskenbildnerin zu verzichten, was als entsprechende Rahmenvereinbarung zu werten sei. Im Übrigen könne aus dieser Verzichtserklärung von künftigen weiteren Arbeitseinsätzen ausgegangen werden. Dass sie künftig in einem bestimmten Umfang vom Kläger eingesetzt werden und somit dort eine wirtschaftliche Perspektive haben sollte, gehe aus dieser betrieblichen Übung hervor. Der feste Honorarsatz, der nicht gesondert verhandelt werden müsse und die durch den Tarifvertrag für freie Mitarbeiter geregelten und in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer entstehenden Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsvergütung und -abgeltung sowie Leistungen bei wesentlicher Einschränkung der Tätigkeit und im Krankheitsfalle belegten, dass die die Beigeladene zu 1) - über den einzelnen Honorarvertrag hinausgehend - ihre wirtschaftliche Perspektive beim Kläger gesehen habe.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Beschäftigung habe die Beklagte in Abhängigkeit von der Anzahl und der Verteilung der Beschäftigungstage jeweils am Ende eines Kalendermonates rückwirkend vorgenommen. Bei Ausübung einer Beschäftigung von weniger als einer Woche habe sie diese als unständig Beschäftigte abgerechnet; sie sei damit versicherungsfrei in de...