Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit eines freischaffenden Grafikers zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler
Orientierungssatz
Für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Anl 1 Nr 16 AAÜG) war nicht nur die Ausübung einer freischaffenden künstlerischen Tätigkeit erforderlich, vielmehr musste für das tatsächlich erzielte Einkommen, Beiträge bis zur Höchstgrenze zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt werden.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage I Nr. 16 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der ....1935 geborene Kläger studierte vom 01.09.1954 bis 31.08.1957 an der Fachschule für angewandte Kunst in M. Nach einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Grafik und Buchkunst erwarb er am 28. Juli 1961 das Diplom in der Fachrichtung "Künstlerisches Handbuchbinden".
Vom 01.09.1961 bis 15.02.1962 arbeitete er als Gestalter in der Werkstatt von Prof. Dr. D in W.
Vom 16.02.1962 bis 26.09.1962 war er bei der PGH Buchgestaltung in N beschäftigt. Danach war er bis zum 30.11.1991 freischaffend als Grafiker tätig. Nach Absolvierung eines Abendstudiums legte er am 06.02.1967 die Meisterprüfung im Buchbinderhandwerk ab. Seit dem 01.12.1966 war er Mitglied im Verband Bildender Künstler der Deutschen Demokratischen Republik.
Seit dem 01.12.1991 ist er arbeitslos.
Beiträge zur FZR hat er während seines Arbeitslebens nicht entrichtet.
Auf seinen Antrag auf Altersrente vom 27.10.1994 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.03.1995.
Am 25.03.1999 stellte er bei der Beklagten den Antrag auf Feststellung von Zeiten zum Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 01.12.1989.
Mit Bescheid vom 19.10.1999 stellte die Beklagte die "Daten" nach dem AAÜG fest. Sie ordnete die Zeit vom 01.09.1961 bis 15.02.1962 dem Zusatzversorgungssystem an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Anlage 1 zum AAÜG Nr. 4) zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.11.1999 Widerspruch. Er habe Anspruch auf Feststellung von Zeiten nach dem Versorgungssystem Nr. 16 für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1990. Ferner werde die Anerkennung von "Vorsystemzeiten" gemäß § 5 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vom 16.02.1962 bis 31.12.1988 beantragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler sei neben der Mitgliedschaft im Verband bildender Künstler die Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gewesen. Eine solche Mitgliedschaft könne jedoch nicht festgestellt werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 30.06.2000 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Leipzig. Voraussetzung für die Zuordnung zum Versorgungssystem für freischaffende bildende Künstler könne allein der Studienabschluss sowie die Mitgliedschaft im Verband bildender Künstler sein. Forderte man wie die Beklagte die Zugehörigkeit zu FZR, hätte jeder Künstler auf Verdacht hin in die FZR eintreten müssen, um irgendwann einmal eine Anwartschaft auf die Zusatzversorgung zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2000 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 27.09.1962 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem für freischaffende bildende Künstler (AAÜG Anlage I Nr. 16) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Hilfsweise beantragt er, die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2000 ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem für freischaffende bildende Künstler für die Zeit vom 27.09.1962 bis 30.06.1990 sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist das AAÜG auf Ansprüche und Anwartschaften anzuwenden, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben wurden. Eine solche Versorgungsanwartschaft hatte der Kläger zum 01.08.1990 nicht inne. Eine nacht...