Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. gleichzeitige Vermittlungstätigkeit der BA. Ablehnung des Vermittlungsvorschlags bzw Arbeitsangebots der BA. Kausalität
Leitsatz (amtlich)
Der Maklerlohnanspruch des gewerblichen Arbeitsvermittlers nach § 45 Abs 4 S 3 Nr 2, Abs 6 SGB 3 als Vermittlungsmakler iS des § 652 BGB entsteht bei erfolgreicher Vermittlung in Beschäftigung. Die Kausalität seiner Vermittlungstätigkeit für den Vertragsschluss wird, anders als beim Nachweismakler, nicht durch Vorkenntnis der Gelegenheit zum Vertragsschluss beim Vermittelten ausgeschlossen. Auch parallele Vermittlungsbemühungen Dritter, hier der Bundesagentur für Arbeit, schließen einen Maklerlohnanspruch des Arbeitsvermittlers nicht notwendig aus.
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1.000,- € zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung aus Vermittlungsgutschein des Beklagten hat.
Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmen mit Sitz in A... unter der Firma V… die gewerbliche Vermittlung von Arbeitsuchenden in Arbeitsverhältnisse. Sie hat bei der Stadt A... mindestens seit März 2008 die Personalvermittlung als Gegenstand ihrer gewerblichen Tätigkeit angezeigt (Bl. 3 Beklagtenakte, nachfolgend BA). Am 27.08.2010 beauftragte ein Kunde des Beklagten, der Beigeladene B..., die Klägerin mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle. In dem als "Vermittlungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag ist vermerkt, dass dem Bewerber "durch die Vermittlung bei Vorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheins vom Arbeitsamt/ARGE keine Kosten" entstünden (Bl. 2 BA). Ohne gültigen Vermittlungsgutschein sei bei Abschluss eines Arbeitsvertrages eine Erfolgsprovision zu zahlen. Bestehe das Arbeitsverhältnis kürzer bzw. einschließlich 4 Wochen, sei eine Provision von 100,- € brutto fällig. Bei darüber hinaus gehenden Beschäftigungsverhältnissen sei eine Erfolgsprovision in Höhe von 250,- € brutto zu zahlen (aaO. Ziff. 5). Der Beigeladene händigte der Klägerin einen Vermittlungsgutschein des Beklagten über 2.250 € nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 421g SGB III mit Gültigkeit vom 24.08.2010 bis 23.11.2010 aus (Bl. 1 BA). In dem Vermittlungsgutschein heißt es u. a.: "Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt in Höhe von 1.000,- € nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag wird gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat. Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn […] Sie bei demselben Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung nicht oder nicht länger als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, der von Ihnen beauftragte Vermittler nicht bereits von der Agentur für Arbeit mit Ihrer Vermittlung beauftragt ist, sie vor der Vermittlung mit dem Vermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen haben, der Vermittler aufgrund dieses Vertrages gegen Sie einen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung hat […]." Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Vermittlungsgutschein verwiesen.
Die Klägerin ließ den Beigeladenen zunächst seine Bewerbungsunterlagen überarbeiten, wobei sie ihn an eine hierzu eingerichtete Dienststelle des Beklagten verwies. Am 14.10.2010 ließ sie den Beigeladenen aus ihren Geschäftsräumen bei der Firma B…, einem Callcenterbetreiber, als Bewerber anrufen, nachdem sie ihn auf sein Einverständnis im Beratungsgespräch unmittelbar zuvor per Email dort angemeldet hatte. Dieses Vorgehen entsprach einer durch die Klägerin mit jener Firma vorab getroffenen Übereinkunft über die Bewerbungsmodalitäten für Stellen im Callcenter. Das Telefoninterview verlief erfolgreich. Der Beigeladene wurde daraufhin zunächst zum Vorstellungsgespräch und zu einem anschließenden Assessment Center eingeladen. Nach dem Telefoninterview hatte die Klägerin mit dem Beigeladenen Emailverkehr geführt, um ihn das Verfassen von Texten und die Beachtung von Groß- und Kleinschreibung üben zu lassen und ihn so auf die Anforderungen als Bewerber im Assessment für das Callcenter vorzubereiten. Auch Vorstellungsgespräch und Assessment Center verliefen für den Beigeladenen erfolgreich. Er wurde zum 01.11.2010 befristet bis 30.04.2011 bei der B… als Mitarbeiter eingestellt (Bl. 9 BA). Der Arbeitsvertrag des Beigeladenen wurde in der Folge vorzeitig entfristet, er ist weiterhin dort erwerbstätig.
Bereits in einem Beratungsgespräch am 17.08.2010 war der Beigeladene durch den Arbeitsvermittler Jung des Beklagten auf ein Angebot d...