Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 13.08.2015 bis zum 03.09.2015 wegen der Berücksichtigung eines Guthabens, das auf einem dänischen Urlaubskonto angespart worden war.
Der am 31.11.1962 geborene Kläger war vom März 2010 bis zum 12.08.2015 in Dänemark als Schlosser beschäftigt. Er hatte zuletzt noch einen Urlaubsanspruch für 16 Ferientage. Diese Ferientage sind nach Angaben des Klägers bislang nicht ausgezahlt worden.
Am 27.07.2015 stellte der Kläger bei der Agentur für Arbeit Kiel einen Antrag auf Gewährung von Alg ab 13.08.2015. Mit Bescheid vom 02.10.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 13.08.2015 unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse V in Höhe von 39,00 € täglich (Leistungssatz). Sie teilte mit, dass in der Zeit vom 13.08.2015 bis zum 28.09.2015 keine Leistungen gezahlt würden, da eine Urlaubsabgeltung gemäß § 157 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) berücksichtigt würde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit dem Widerspruch wandte er sich gegen die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung sowie die Zuordnung zur Lohnsteuerklasse V.
Mit Bescheid vom 27.10.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 02.10.2015 ab 13.08.2015 Alg in Höhe von 53,76 € täglich (Leistungssatz) mit einem Zahlungsbeginn am 03.12.2016 und unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III. Sie teilte mit, dass eine Urlaubsabgeltung vom 13.08.2015 bis zum 03.09.2015 berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 03.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht bereits mit dem Bescheid vom 27.10.2015 abgeholfen worden war. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Anspruch des Klägers auf Alg würde gemäß § 157 Abs. 2 SGB III in der Zeit vom 13.08.2015 bis zum 03.09.2015 ruhen. Für diesen Zeitraum habe der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das von der dänischen Ferienkasse gezahlte Feriengeld sei funktional und strukturell mit der deutschen Urlaubsabgeltung vergleichbar und führe daher ebenfalls zum Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 143 SGB III a. F. bzw. nunmehr nach § 157 SGB III. Die in der korrigierten Bescheinigung PDU 1 bescheinigten 15,50 Tage seien auf 16 Tage aufzurunden. Unter Berücksichtigung einer Arbeitswoche von montags bis freitags hätte der Urlaub bis zum 03.09.2015 gedauert, wenn er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden wäre.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit dem am 20.11.2015 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Mit der Klage hat er sich gegen die Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung gewandt. Außerdem hat er begehrt, dass bei der Berechnung der Höhe des Alg das letzte Einkommen in dem Zeitraum vom 20.08.2014 bis zum 12.08.2015 in Höhe von 358.92 8,38 DKK zu Grunde gelegt wird. Mit Bescheid vom 30.11.2015 hat die Beklagte eine Neuberechnung der Höhe des Alg unter Berücksichtigung des Entgelts von 358.928,38 DKK vorgenommen.
Der Kläger hat den Rechtsstreit bezüglich der Berücksichtigung dieses Entgelts für erledigt erklärt und sein Begehren bezüglich der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung weiterverfolgt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine Urlaubsabgeltung anzurechnen. Zwar habe der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens bei dem dänischen Urlaubskonto erworben. Dieses Guthaben könnte er sich auch auszahlen lassen. Vorliegend habe der Kläger sich das Feriengeld jedoch noch nicht in Anspruch genommen. Eine Berücksichtigung von nicht abgegoltenen Ferientagen sei nicht möglich. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19.06.2015 - L3 AL 55/12 - und das Urteil vom Bundessozialgericht vom 17.03.2016 - B 11 AL 4/15 R - seien nicht auf den Fall des Klägers anwendbar, da in dem dort entschiedenen Fall das Feriengeld ausgezahlt worden sei. Nach dänischen Arbeitsrecht zahle der Arbeitgeber nicht für Urlaubstage Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer spare vielmehr selbst die Entgeltfortzahlung an, indem vom Bruttolohn 12,5 % einbehalten, versteuert und an die dänische Urlaubskasse gezahlt werde. Der Arbeitnehmer spare sich mithin mit eigenen Leistungen ein Sparkonto an. Die Einsparung durch den Arbeitnehmer erfolge dabei im laufenden Jahr, wobei dann aber das vom Arbeitnehmer selbstersparte Urlaubsgeld erst während seines Urlaubs ab Mai des Folgejahres in Anspruch genommen werden könne. Bei Verlust des Arbeitsplatzes und Rückkehr nach Deutschland könne ein verfrühter Auszahlungsanspruch geltend gemacht werden. Die Rechtsauffassung der Beklagten hätte zur Folge, dass der Kläger sich sein angespartes Urlaubsgeld für die Zeit ab Mai 2016 auszahlen lassen müsse. Er hätte dann bei einer wieder Beschäftigung in Dänemark keine Möglichkeit, Urlaub zu nehmen...