Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30 % der entstandenen Gesamtkosten für den Einbau der Deckenliftanlage der Firma H "H D" Zug um Zug gegen Nachweis (Kostenrechnung) des Einbaus und der entstandenen Kosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Pflegekasse im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung die Versorgung mit einem Deckenlifter für das Badezimmer.
Der 1966 geborene Kläger leidet seit 1995 unter einer multiplen Sklerose mit spastischer Paraparese der unteren Extremitäten und partieller Harn- und Stuhlinkontinenz. Der Kläger ist auf Grund eines am 22.03.1995 erlittenen Dienstunfalls dienstunfähig und erhält Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Er ist beihilfeberechtigt und wegen der Restkosten privat krankenversichert. Wegen des Pflegerisikos hat er eine private Pflegeversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Der Kläger erhält von der Beklagten ab Oktober 1999 ein monatliches Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe II.
Im Juli 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten finanzielle Unterstützung zur Beschaffung eines behindertengerechten Bades und einer behindertengerechten Küche im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers am 18.11.2000 und am 31.10.2001 durch die Firma M. Der den Kläger am 31.10.2001 untersuchende Facharzt für Allgemeinmedizin H hielt zur Verbesserung der Pflegesituation die Ausstattung des Klägers mit einem Badewannenlifter bzw. einem hydraulisch betriebenen Badewanneneinsitz für dringend erforderlich. Mit Schreiben vom 08.05.2002 übersandte der Kläger der Beklagten unter anderem einen Kostenvoranschlag für eine Deckenliftanlage der Firma S & G in Höhe von insgesamt 6.433,68 Euro. Die Beklagte veranlasste daraufhin erneut die Begutachtung des Klägers durch einen Arzt der Firma M. Dieser stellte fest, dass die Deckenliftanlage für das Bad aus gutachterlicher Sicht indiziert sei. Die Erkrankung des Klägers sei zwischenzeitlich weiter fortgeschritten, d. h. im Bereich der linken Hand/Arm bestehe eine Kraftminderung, Sensibilitätsstörungen, Störungen der Feinmotorik und des Temperaturempfindens. Auf Grund der bei Positionswechsel (auch Einstieg in die Badewanne) auftretenden Kloni mit extremer Streckhaltung der beiden Beine könne der Kläger selbst mit Unterstützung von zwei Personen und einem "normalen" Badewannenlifter nicht mehr in die Wanne gelangen. Er empfiehlt den Einbau der Deckenliftanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Mit Schreiben vom 04.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass noch geprüft werde, ob das vorgesehene Deckenliftsystem wegen Veränderungen des Krankheitsbildes als neue wohnumfeldverbessernde Maßnahme angesehen werden könne. Bei dem Deckenliftsystem handele es sich nicht um ein Pflegehilfsmittel gemäß Nr. 2.1.1 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses der privaten Pflegeversicherung (Badewannenlifter). Badewannenlifter würden durch Hubtechnik die Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen Badewannenrad und Badewannenboden erleichtern. Beim Einstieg liege das Niveau der Sitzfläche auf der Höhe des Wannenrandes und senke sich nach Betätigung des Hubmechanismus auf den Wannenboden. In umgekehrter Reihenfolge werde der Ausstieg aus der Wanne ermöglicht. Badewannenlifter seien aus der Wanne herausnehmbar und transportabel. Dies treffe für die Deckenliftanlage für das Bad nicht zu. Deckengebundene Lifter seien an einzelne Deckenschienen (Anwendung in nur einem Raum) oder an ganze Deckenschienensysteme gebunden, die dem Pflegebedürftigen ein selbständiges oder fremdbetriebenes Fortbewegen innerhalb der Wohnung ermöglichen würden. Deckenliftsysteme würden daher nicht zu den Pflegehilfsmittel des Pflegehilfsmittelkatalogs der privaten Pflegeversicherung, sondern zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zählen.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme der M GmbH ein und lehnte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für das Deckenliftsystem mit Schreiben vom 25.07.2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger über eine ebenerdige Dusche und einen Duschrollstuhl verfüge. Damit sei die Ganzkörperwaschung sichergestellt. Es ergebe sich keine medizinische Notwendigkeit die vorhandene Badewanne zusätzlich zu nutzen. Damit bestehe keine Leistungspflicht für einen weiteren Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, d. h. keine Leistungspflicht für die Bezuschussung des Deckenliftsystems für das Bad.
Der Kläger hat am 06.08.2002 Klage bei dem Sozialgericht Lübeck gegen die Beklagte erhoben. Mit der Klage machte der Kläger zunächst auch die Übernahme der Kosten eines Treppenhandlaufs und einer Rampe sowie Haltegriffe für das Bad in Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzes geltend. Mit Schreiben vom 14.07.2003 gab die Beklagte bezüglich der vorgenannten Streitgegenstände ein Teilanerkenntnis ab, das der Kläger annahm, so dass nunmehr nur noch die Bezuschussung des D...