Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Terminsgebühr für den im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt
Orientierungssatz
1. Die Mittelgebühr stellt das angemessene Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren dar. Davon ausgehend sind jeweils Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen.
2. Bei einer deutlich unterdurchschnittlichen Terminsdauer, durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin, weit überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit, deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten und einem allenfalls durchschnittlichen Haftungsrisiko des Anwalts beträgt die Terminsgebühr für den im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt 100.- €. .
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 21. Oktober 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Oktober 2009 - S 22 SO 219/07 - wird die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 666,40 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Der Erinnerungsführer macht als beigeordneter Rechtsanwalt einen Anspruch auf Festsetzung einer (höheren) Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg geltend, in dem im Wesentlichen um die Gewährung höherer Leistungen in Form eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende sowie eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) gestritten wurde und das sich durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage, der insgesamt 15 Minuten andauerte und in dem insgesamt drei parallele Verfahren erörtert worden sind, unstreitig erledigte. Der Erinnerungsführer begehrt die Gewährung einer höheren Terminsgebühr, die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle jeweils nur in Höhe eines Betrages von 50,00 € in die Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches eingestellt worden ist.
Die Erinnerung hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln neben der Staatskasse, die als Erinnerungsgegner in zulässiger Weise Anschlusserinnerung erhoben hat, gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Oktober 2009 - S 22 SO 219/07 - erhobene Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 606,90 € festgesetzt, insbesondere vermochte die Kammer der Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe eines Betrags von jeweils lediglich 50,00 € nicht zu folgen. Die Kammer hält demgegenüber einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 666,40 € für angemessen. Dem kostenrechtlich angemessenen Gesamtvergütungsanspruch liegt dabei neben der antragsgemäß festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 € (dazu unter 1.) zugrunde; die übrigen Positionen sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten (dazu unter 2.).
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfev...