Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Gegenvorstellung

 

Orientierungssatz

Die Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge des § 178 a SGG weiterhin zulässig. Sie eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, sein Verhalten nochmals zu überprüfen und ggfs. zu korrigieren. Eine Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses ist danach vor allem dann möglich, wenn die getroffene Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt.

 

Tenor

Die von der Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss der Kammer vom 28. September 2009, mit dem die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. April 2009 - S 29 AS 219/08 - zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 erhobene Gegenvorstellung der Erinnerungsführerin bleibt ohne Erfolg.

Zunächst sah sich die Kammer - mangels ausdrücklicher Prozesserklärung der sozialgerichtlich erfahrenen Erinnerungsführerin - nicht veranlasst, deren Begehren als Anhörungsrüge gemäß § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen. Selbst wenn die Erinnerungsführerin (auch) eine Anhörungsrüge erhoben haben wollte, wäre diese als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn die Erinnerungsführerin macht in ihrer Rüge vom 23. Oktober 2009 schon keine Verletzung ihres aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erwachsenen Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Sie legt insbesondere nicht dar, wodurch ein solcher Verstoß begründet gewesen sein soll und wie sich dies auf die Entscheidung der Kammer ausgewirkt hat.

Wenn danach eine Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, erweist sich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss der Kammer vom 28. September 2009 jedenfalls als unbegründet.

Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a SGG weiterhin zulässig, weil die Gegenvorstellung das Ziel verfolgt, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses aufgrund einer Gegenvorstellung ist vor allem dann möglich, wenn die getroffene Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (vgl. etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2006, - B 1 KR 6/06 BH m. w. N., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt, weil das Vorbringen der Erinnerungsführerin Anhaltspunkte dafür nicht erkennen lässt, dass der Beschluss der Kammer offensichtlich unrichtig ist oder auf einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht beruhen könnte. Denn das Vorbringen erschöpft sich allein in der Darstellung der - irrigen - Auffassung, der Erinnerungsgegner hätte im Rahmen des Erinnerungsverfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben, über das sich die Kammer hinweggesetzt habe. Dies trifft jedoch offensichtlich nicht zu, worauf die Kammer bereits mit ihrer Verfügung vom 02. November 2009 hingewiesen hat. Weder hierauf, noch auf die Ausführungen der Erinnerungsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2009, wonach ein Teilanerkenntnis nicht abgegeben worden sei, hat die Erinnerungsführerin konkret darlegen können, worin sie die Abgabe eines Teilanerkenntnisses erblickt. Vielmehr beharrt sie - trotz der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens - schlicht und ohne nachvollziehbaren Grund auf einer gerichtlichen Entscheidung. Dass dieses prozessuale Verhalten nicht zum Erfolg der erhobenen Gegenvorstellung führen kann, versteht sich von selbst. Im Übrigen vermag die Kammer Gründe, die für eine Fehlerhaftigkeit ihres Beschlusses sprechen könnten, auch nicht zu erkennen, zumal sie sich in dem angefochtenen Beschluss ausführlich und tiefgründig mit den widerstreitenden Positionen zu der Streitfrage, ob eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG) -) entstehen kann, auseinandergesetzt hat. An der dort vertretenen Auffassung hält sie weiterhin fest.

Die Erinnerungsführerin wird schließlich noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg erschöpft ist und dies auch dann gilt, wenn sie - was ihr selbstverständlich unbenommen bleibt - den angefochtenen Beschluss der Kammer vom 28. September 2009 für unrichtig hält.

Nach alledem war die Gegenvorstellung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht in ...

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