Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem Ausscheiden als der freiwillige Mitgliedschaft
Orientierungssatz
1. Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 S. 1 SGB 5 fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt.
2. Voraussetzung für eine Fortführung der Versicherung ist, dass die Krankenkasse den Versicherten über die Austrittsmöglichkeit informiert und der Versicherte dann innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang dieses Hinweises den Austritt nicht erklärt.
3. Aus dem Hinweis muss das Erfordernis eines Austritts bei einem Nichtfortführungswillen für den Betroffenen in jedem Fall hinreichend deutlich werden.
4. § 188 Abs. 4 S. 1 SGB 5 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB 5 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Februar 2015 - S 41 KR 31/15 - gegen den Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. und 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung von Beiträgen für die Zeit vom 14. Mai bis 31. Oktober 2014 als freiwillig versichertes Mitglied der Antragsgegnerin.
Die im … 1980 geborene Antragstellerin war seit dem 1. Januar 2009 als Beschäftigte bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Zum 13. Mai 2014 endete die Versicherungspflicht. Vom 14. Mai bis 31. Mai 2014 war die Antragstellerin arbeitslos. Aufgrund der Zahlung einer Entlassungsentschädigung ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 16. und 23. Mai sowie Bestätigung vom 24. Mai 2014). Zum 1. Juni 2014 nahm die Antragstellerin eine neue Tätigkeit als Angestellte auf (vgl. Anlage 16 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. Februar 2015). Zudem besteht seit dem 1. Juni 2014 besteht eine Kranken- und Pflegeversicherung für die Antragstellerin bei der D. (vgl. Versicherungsschein und Versicherungsbescheinigung vom 12. Juni 2014).
Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben vom 6. Juni 2014 an die Antragstellerin um das weitere Versicherungsverhältnis zu klären. Sie führte aus, falls die Antragstellerin eine Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen über 450,00 € ausübe oder Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt habe, brauche sie vorerst nichts zu tun. Sofern sie eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe oder sich familienversichern wolle, möge Sie sich telefonisch melden. Sofern keine Situation auf sie zutreffe, werde sie automatisch als freiwilliges Mitglied versichert. Zur Berechnung der Beiträge solle sie die Antragsgegnerin über ihre aktuellen Einnahmen informieren. Wenn die Antragstellerin bisher pflichtversichert gewesen sei und nunmehr anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert sei, solle sie die Antragsgegnerin innerhalb von zwei Wochen informieren.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr bisher keine Antwort oder eine Anmeldung eines Arbeitgebers oder der Agentur für Arbeit vorliege. Deshalb habe sie die Antragstellerin ab dem 14. Mai 2014 als freiwilliges Mitglied weiterversichert. Die Antragstellerin solle ihre aktuellen Einnahmen zur Berechnung der Beiträge mitteilen.
Mit Bescheid vom 1. August 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin seit dem 14. Mai 2014 freiwillig versichert sei. Da sie auf die Anfragen zu ihrem Einkommen nicht geantwortet habe, würden ihre Beiträge bis zum 31. Juli 2014 aus der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 921,67 € monatlich berechnet. Ab dem 1. September 2014 erfolge die Berechnung entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4050,00 € monatlich. Für die Zeit von Mai bis Juli 2014 bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 406,17 €.
Die Antragstellerin reichte einen Versicherungsnachweis der E. vom 12. Juni 2014 über das Bestehen einer substitutiven Krankenversicherung ab dem 1. Juni 2014 ein. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, wann dieser Nachweis bei der Antragsgegnerin eingegangen ist.
Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. August 2014 mit, dass eine rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft leider nicht möglich sei, da sie die Bescheinigung über die private Krankenversicherung zu spät erhalten habe. Um die Mitgliedschaft beenden zu können, sei eine schriftliche Kündigung zum Ende des übernächsten Monats erforderlich.
Mit Schreiben ...