Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem SVG
Orientierungssatz
Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 6 SGB 5 ist, dass nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch einmal auf Fortzahlung der Bezüge und des weiteren Anspruch auf Beihilfe besteht, dass also eine Absicherung vorliegt. Das gilt auch für den Empfänger von Übergangsgebührnissen nach dem SVG.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger versicherungsfrei für die Zeit ab 1. Juli 1996 während der Zeit des Erhalts von Übergangsgebührnissen (voraussichtlich bis zum 30. Juni 1999) ist.
Der Kläger bewirtschaftete ein landwirtschaftliches Unternehmen ab 1. Juli 1995. Grundsätzlich bestand für ihn Krankenversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), was auch nicht strittig ist. Bis zum 30. Juni 1996 war er Soldat auf Zeit und erhielt anschließend Übergangsgebührnisse, voraussichtlich bis zum 30. Juni 1999. Nach Mitteilung des Kreiswehrersatzamtes ... hat der Kläger einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 70 %, seine Ehefrau ist Beamtin.
Mit Bescheid vom 25. Juli 1996 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sei. Die Versicherungspflicht wurde angenommen ab 1. Juli 1996.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und verwies auf seinen Beihilfeanspruch und den Erhalt von Übergangsgebührnissen. Er reichte Unterlagen ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung vorliege ab 1. Juli 1996. Er erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des 5. Buches Sozialgesetzbuch - SGB V - nicht, auch wenn er Übergangsgebührnisse erhalte und beihilfeberechtigt sei. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V seien nicht gegeben, da dort für die Versicherungsfreiheit ähnliche Bezüge (wie das Ruhegehalt) verlangt würden und ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Sie vertrat die Ansicht, daß es sich hier nicht um ähnliche Bezüge handele, da es sich nicht um Bezüge handele, die über einen längeren Zeitraum oder sogar lebenslänglich gezahlt würden. Sie verwies auf Rechtsprechung und Literatur (Erdmann, Die Beiträge 1996, 449). Der zugesicherte Anspruch auf Beihilfe sei für eine Versicherungsfreiheit nicht ausschlaggebend, zumal die Beihilfeberechtigung gegenüber dem Bund subsidiär sei, ja sogar entfalle, wenn und solange aufgrund vorliegender Krankenversicherungspflicht Leistungsansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden.
Der Kläger wandte sich dagegen mit der am 18. Dezember 1996 erhobenen Klage. Er führt aus, daß die Dauer der Bezüge nicht als alleiniges Kriterium herangezogen werden könne. Die Übergangsgebührnisse erfüllten einen ähnlichen Zweck wie ein Ruhegehalt. Sie würden Härten nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in der Bundeswehr auffangen und im speziellen Fall der Integration in einen Zivilberuf dienen. Diesen Zweck könnten die Übergangsgebührnisse dann nicht erfüllen, wenn zusätzlich eine Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse begründet würde, da dies zu erheblichen Einbußen führen würde. Die wesentlichen Einnahmen des Klägers seien die aus der Berufsförderung. Er durchlaufe im Rahmen der Berufsförderung eine Ausbildung zum ... so daß auch nicht gesagt werden könne, wie sich seine berufliche Situation entwickeln werde. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V lasse sich entnehmen, daß der Gesetzgeber die Versicherungsfreiheit dann als gegeben hätte ansehen wollen, wenn eine Leistung mit Versorgungscharakter bezogen werde. Das sei nicht nur bei einem Ruhegehalt der Fall, sondern auch bei einem Bezug von Übergangsgebührnissen. Im Gegensatz zum früher geltenden Recht sei Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit die Absicherung im Krankheitsfall durch Fortzahlung von Leistungen und durch den Anspruch auf Beihilfe. Der Anspruch auf Beihilfe sei an den Leistungsbezug gekoppelt. Entscheidend sei die Alimentationsverpflichtung und Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auch für bereits ausgeschiedene Bedienstete.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1996 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger versicherungsfrei ist ab 1. Juli 1996.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Der Urteilsfindung haben die Gerichtsakten - S 9 Kr 102/96 - und die Verwaltungsakten der Beklagten zugrunde gelegen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist ab 1. Juli 1996 während des Erhalts der Übergangsgebührnisse und seines Anspruc...