Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie die Beitragsforderung der Beklagten.

Die 1956 geborene Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 24. September 2001 an die Beklagte und teilte mit, dass sie seit Anfang 2000 nach Erwerb einer entsprechenden Qualifikation einer Tätigkeit als Tagesmutter nachgehe. Sie erhalte sowohl Betreuungsgeld von privater Seite als auch, je nach Betreuungssituation, vom Jugendamt. Es würden von ihr maximal fünf Kinder betreut. Zuzüglich zum Betreuungsgeld erhalte sie vom Jugendamt einen Beitrag zur Altersvorsorge, den sie in eine private Rentenversicherung investieren müsse, solange sie ein oder mehrere Kinder vom Jugendamt betreue. Sie habe kürzlich erfahren, dass sie möglicherweise rentenversicherungspflichtig sei könnte, da sie Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erziele, die steuerpflichtig seien, jedoch nach Abzug der zulässigen Betriebskostenpauschale 630,– DM nicht übersteigen würden. Sie beantragte die Aussetzung der Beitragserhebung bis zur Klärung der Befreiung des in § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bezeichneten Personenkreises im Rahmen einer anhängigen Gesetzesänderung, die Anerkennung der von ihr abgeschlossener privaten Rentenversicherung als befreienden Ersatz zur Rentenversicherung sowie den Erlass nicht verjährter Beträge für die Zeit vor dem 1. Januar 2001.

Nach einem Aufklärungsschreiben der Beklagten übersandte die Klägerin einen Antrag auf Zahlung einkommensgerechter Beiträge und teilte mit, dass Privatzahler 6 DM die Stunde für die Betreuung der Kinder zahlen würden. Sie fügte den Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre 2000 bei, aus dem sich für sie ein zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 773,– DM ergab.

Mit Bescheid vom 18. März 2002 lehnte die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht mit der Begründung ab, am 31. Dezember 1998 sei eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden.

Mit Bescheid vom 30. April 2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 30. Mai 2000 fest. Für die Zeit vom 30. Mai 2000 bis 30. April 2002 ermittelte sie insgesamt eine Beitragsforderung in Höhe von 1.425,90 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies darauf, dass sie nicht nur für einen Auftraggeber tätig sei. Des Weiteren führte sie aus, dass die Rentenversicherungspflicht ihr unbekannt gewesen sei und sie eine private Lebensversicherung abgeschlossen habe. Gemessen an den von ihr erzielten Einkommen seien die Beiträge viel zu hoch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der. Klägerin zurück. In ihrer Begründung führte sie aus, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI seien Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig seien und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Tagespflegepersonen – wie die sogenannten Tagesmütter – könnten bei Vorliegen dieser Tätigkeitsmerkmale dem von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfassten Personenkreis angehören. Für Tagespflegepersonen, die dagegen überwiegend im erzieherischen Bereich tätig seien, komme Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Der Bundesminister für Finanzen habe am 7. Februar 1990 entschieden, dass die aus öffentlichen Kassen gezahlten Zuwendungen wie Pflegegeld steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11 Einkommenssteuergesetz (EStG) darstellten, sofern die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben werde. Dies sehe er bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern als gegeben an. In Anlehnung an diese einkommenssteuerrechtliche Behandlung könne davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt werde und dementsprechend keine Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestehe. Von einer solchen Pauschalbeurteilung könne allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Kinderpflegeperson auch tatsächlich nur Pflegegeld aus öffentlichen Kassen erhalte, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt seien. Würden Kinder daneben oder ausschließlich auf privater Basis gepflegt und erfolge dementsprechend auch eine Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage, so seien die hierfür erzielten Einnahmen steuerpflichtig. In diesem Fall sei von einer erwerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Die Beklagte sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, alle Personen, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit kraft Gesetzes versicherungspflichtig seien, zu erfassen und die Beitragszahlung zu überwachen. Aufgrund der Angaben der Klägerin und der eingereichten Unterlagen sei für sie ein einkommensgerechter Beitrag zu Grunde gelegt. Da sie ein positives Arbeitse...

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