Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. keine Kürzung wegen kostenfreier Verpflegung bei stationärem Aufenthalt. keine Einkommensberücksichtigung
Leitsatz (amtlich)
Verpflegungsleistungen im Rahmen stationärer Behandlungsmaßnahmen sind weder bedarfs- noch einkommensmindernd berücksichtigungsfähig und haben bei der Bedarfsberechnung eines SGB 2-Hilfeempfängers grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Tenor
Der Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 und der Änderungsbescheid vom 27. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von fiktivem Einkommen wegen ihres stationären Aufenthaltes im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Monat November des Jahres 2007.
Die 1950 geborene Klägerin bezieht für sich und ihre 1990 geborene Tochter seit September 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auf den Fortzahlungsantrag vom 22. August 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2007 für den Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 389,00 €.
Durch eine von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der DAK vom 03. September 2007 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin im Zeitraum vom 24. Oktober 2007 bis zum 13. November 2007 an einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme in dem Gesundheits- und Rehazentrum F. in G. teilnehmen wird.
Ohne die Klägerin zuvor anzuhören, gewährte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 Leistungen ab dem 01. November 2007 nur noch in geringerer Höhe und berücksichtigte u. a. ein monatliches “sonstiges Einkommen„ in Höhe von 121,45 € für den gesamten Bewilligungszeitraum. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch erhoben.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. November 2007 berechnete die Beklagte den Anspruch neu und gewährte nunmehr unter Berücksichtigung eines anteiligen sonstigen Einkommens aufgrund des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin nur bis zum 13. November 2007 für den Monat November 2007 einen Betrag in Höhe von 340,94 €; für die Folgemonate gewährte sie Leistungen ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens.
Hiergegen erhob die Klägerin am 06. Dezember 2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 als unbegründet zurückwies.
Mit Schriftsatz vom 03. Januar 2008 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf eine Entscheidung des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 186/07 ER), wonach Verpflegungsleistungen anlässlich stationärer Behandlungsmaßnahmen nicht anzurechnen seien.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Änderungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2007 und den Änderungsbescheid vom 27. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 und nimmt Bezug auf Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte und schließlich des 13. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen.
Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 11. April 2008 um Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten, was diese am 22. April 2008 sowie 25. April 2008 erteilt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Neben der Prozessakte haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Aktenzeichen 22102 BG 0011838 vorgelegen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
1. Streitgegenstand ist, ob die Kürzung der bewilligten Leistungen durch die Änderungsbescheide vom 22. Oktober 2007 und 27. November 2007, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007, rechtmäßig ist.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte mit ihrem Änderungsbescheid vom 27. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 den (ersten) bestandskräftig gewordenen - weil nicht angefochtenen - Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007, mit dem aufgrund des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin zunächst ein geringerer Leistungsanspruch gewährt worden war, gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zugunsten der Klägerin und ihrer Tochter wieder (teilweise) aufgehoben und ...