Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.05.2017; Aktenzeichen B 13 R 73/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ¼ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für Zeiten nach dem 31.12.2009 streitig.

Die am ... 1961 in der ... geborene Klägerin besaß bis zum ... 1998 die türkische Staatsbürgerschaft. Sie war zuletzt als Lehrerin tätig und verzog am 11.11.1988 in das Bundesgebiet.

Unter dem 26.02.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Als Grund gab sie eine am 22.08.2006 statt- gehabte Beinverletzung durch Schüsse in der ... mit Beeinträchtigungen an. Nach ihrer Auffassung sei sie nicht mehr in der Lage, irgendwelche Arbeiten zu verrichten.

Nachdem die Beklagte Befundberichte von den behandelnden Ärzten der Klägerin eingeholt hatte, erstellte der Facharzt für Orthopädie Dipl.-Med. H. unter dem 05.11.2008 ein Gutachten über die Klägerin nach Untersuchung. In dem Gutachten führte er aus, die erhobenen klinischen, röntgenologischen und funktionellen Befunde ließen die Feststellung zu, dass der posttraumatische Zustand nach Schussfraktur des Tibiakopfes vom 23.08.2006 funktionell gut adaptiert sei. Die beklagten Spannungsbeschwerden könnten objektiv nicht verifiziert werden. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei für die Lerntätigkeit als Grundschullehrerin der Art beeinträchtigt, dass eine stehende Tätigkeit vollschichtig zurzeit nicht ausgeübt werden könne. Für Verwaltungstätigkeiten, die leidensgerecht im leichten und mittelschweren Bereich anzusiedeln seien und im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten seien, bestehe durchaus vollschichtige Einsatzfähigkeit. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom 18.11.2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2009 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.03.2009 Klage zum ehemaligen Sozialgericht (SG) Stendal erhoben.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie sei nicht in der Lage, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Gericht hat zunächst von den behandelnden Ärzten der Klägerin, der Dipl.-Med. S. unter dem 04.09.2009 sowie der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. unter dem 01.10.2009 Befundberichte eingeholt. Beide Ärzte haben mitgeteilt, die Klägerin sei in der Lage, zumindest leichte körperliche Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen 6 Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Darauf hat das Gericht mit Verfügung vom 16.11.2009 der Klägerin mitgeteilt, eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen sei nicht beabsichtigt. Auf Antrag der Klägerin ist sodann von dem Facharzt für Chirurgie Dr. R. ein Gutachten über die Fragen eingeholt worden, welche Gesundheitsstörungen bei der Klägerin vorliegen und wie sich diese auf ihr Leistungsvermögen im Erwerbsleben auswirken. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dr. R. vom 20.06.2011 (Blatt 90 bis 113 der Gerichtsakte). Nachdem die Beklagte durch ihren ärztlichen Dienst (Dr. S.) in einer Stellungnahme vom 27.07.2011 zu dem Gutachten des Dr. R. Stellung genommen hatte, ist von Amts wegen über die zuvor genannten Fragen Beweis erhoben worden durch ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. in Leipzig. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. H. vom 30.04.2012. Nachdem der Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.05.2012 zum Gutachten des Prof. Dr. H. ausführlich Stellung genommen hatte, hat das Gericht durch Prof. Dr. H. eine ergänzende Stellungnahme vom 25.09.2012 veranlasst. Wegen der näheren Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Blatt 178 bis 183 der Gerichtsakte verwiesen. Schließlich hat die Beklagte unter dem 05.11.2012 durch ihren ärztlichen Dienst (Dr. S.) zum medizinischen Sachverhalt Stellung genommen.

Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 05.03.2013 persönlich angehört.

In dem Termin hat die Beklagte erklärt, sie erkenne an, dass bei der Klägerin volle Erwerbsminderung auf Zeit bei einem Leistungsfall vom 22.08.2006 vorgelegen habe und der Klägerin daher Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 01.02.2008 bis 31.12.2009 zu zahlen sei.

Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und beantragt darüber hinaus nach ihrem schriftlichen sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2009 zu verurteilen, bei ihr seit dem 22.08.2006 volle bzw. teilweise Erwerbsminderung anzunehmen und Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wir...

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