Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2023; Aktenzeichen B 5 R 80/23 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1988 geborene Kläger hat eine Schule für Lernbehinderte besucht. Einen Berufsabschluss hat der Kläger nicht.

Dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 50 % auf Grund einer Hirnleistungsminderung zuerkannt.

Mit Datum vom 01.02.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er sich in Verbindung mit einem im August 2014 erlittenen Arbeitsunfall sowie der weiteren gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sieht, einer zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Im Rahmen der medizinischen Sachaufklärung zog die Beklagte neben einem Befundbericht des behandelnden Hausarztes Herrn G. auch ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit von November 2017 bei. In Bewertung der ärztlichen Unterlagen kam die Beklagte zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger seit Geburt eine Erwerbsminderung vorliegen würde und somit bei dem Kläger noch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegen würden.

Mit Bescheid vom 19.03.2018 lehnte die Beklagte daher die Gewährung einer Rente mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 04.06.2019 und verwies nochmals darauf, dass auf Grund der gegebenen Erwerbsminderung seit Geburt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei dem Kläger noch nicht vorliegen würden.

Wegen der gesamten Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Mit seiner am 02.07.2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass keinesfalls bereits zum Zeitpunkt seiner Geburt eine Erwerbsminderung vorgelegen habe. So habe der Kläger im Zeitraum von Mai 2011 bis April 2016 als Bauhelfer vollschichtig gearbeitet und habe auch in der Folge Entgeltersatzleistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Die Tätigkeiten des Klägers bei der Firma M. als Bauhelfer habe er vollschichtig ausgeführt und die ihm übertragenen Aufgaben jeweils weisungsgemäß abgearbeitet. Keinesfalls sei bei seiner Tätigkeit als Bauhelfer ein sogenannter behindertengerechter Einsatz erfolgt.

Weiter ist der Kläger der Meinung, dass die aktuell eingeholte ergänzende Stellungnahme seines ehemaligen Arbeitgebers bestätigen würde, dass er in der Lage gewesen sei, die ihm aufgetragenen Arbeiten sachgerecht zu erledigen und somit insbesondere die Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sei.

Des Weiteren ergebe sich aus den ärztlichen Unterlagen, dass der Kläger vor allem aufgrund seiner orthopädischen Leiden nicht mehr in der Lage sei, 6 Stunden und mehr täglich einer zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2019 aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zunächst auf den eingeholten Befundbericht des behandelnden Hausarztes Herrn G. von November 2018, in welchem dieser bereits ausgeführt habe, dass bei dem Kläger eine erhebliche kognitive Leistungseinschränkung gegeben sei, welche bereits seit Geburt bestehe. Im Übrigen würde auch das umfassende Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 01.11.2017 bestätigen, dass bei dem Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch schon bereits seit Geburt eine erhebliche Leistungsminderung gegeben sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes von Herrn G., Allgemeinmediziner, von Juli 2021.

Zudem liegt das vollständige psychologische Gutachten der Bundesagentur für Arbeit von Januar 2017 mit der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 01.11.2017 vor.

Des Weiteren liegt eine ergänzende Auskunft der Baubetriebsgesellschaft M. vom 12.03.2021 vor.

Ausweislich des Befundberichtes von Herrn G. ist der Kläger seit 2008 bei diesem in Behandlung und es ist von einer erheblichen kognitiven Leistungseinschränkung bei dem Kläger auszugehen. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Befundberichtes wird auf Blatt 146 der Akte sowie die weiteren beigefügten ärztlichen Unterlagen verwiesen.

Ausweislich des Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit von November 2017 wird eingeschätzt, dass der Kläger auf Dauer nicht in der Lage ist, 3 Stunden und mehr täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Gutachtens wird auf Blatt 107 bis 109 der Akte verwiesen...

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