Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Klägerin hat die anlässlich der Begutachtung durch P entstandenen Kosten endgültig zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Zahlung von Verletztenrente.
Die am ... 1966 geborene Klägerin wurde am 20. Juni 2014 gegen 16.00 Uhr als Betreuerin von einem Heimbewohner angegriffen und als sie auf dem Boden lag mit den Füßen getreten. Der D-Arzt S diagnostizierte am 24. Juni 2014 eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des oberen Sprunggelenkes und eine Prellung der Hüfte.
In seinem Gutachten vom 11. Februar 2015 kommt T nach Auswertung der Befundunterlagen und Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Hüftprellung rechts und eine Prellung/Distorsion des rechten Sprunggelenkes und des rechten Fußes verursacht hat. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei vom 28. Juli 2014 bis 10. Februar 2015 mit 10 vom Hundert und danach mit unter 10 vom Hundert zu bewerten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischem Belastungsstörung habe er nicht gefunden.
Mit Bescheid vom 25. März 2015 stellte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfall eine Zerrung (Distorsion) der Halswirbelsäule, eine Hüftprellung rechts und eine Prellung und Zerrung (Distorsion) des rechten Sprunggelenkes und des rechten Fußes bei Belastungsbeschwerden und Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes fest. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 27. Juli 2014 bestanden. Verletztenrente sei nicht zu zahlen.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden. Auch sei eine Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte holte ein Gutachten von B vom 9. November 2015 ein. Dieser vertrat die Ansicht, dass der Arbeitsunfall zu einer leichtgradigen Anpassungsstörung geführt habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage unter 10 vom Hundert.
Der Beratungsarzt der Beklagten U vertrat in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 die Ansicht, dass es allenfalls für ca. einen Monat zu einer leichtgradigen Depression gekommen sei. Der Arbeitsunfall rückte jedoch schnell in den Hintergrund und das Arbeitsverhältnis (Stundenreduzierung) an sich in den Vordergrund. Hier liege eine Verschiebung der Wesensgrundlage vor für die der Arbeitsunfall nicht ursächlich sei. Eine Behandlung sei Sache der Krankenkasse.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem sie eine kurze und bis zu sechs Wochen anhaltende depressive Reaktion in Form einer leichtgradigen Anpassungsstörung als weitere Folge des Arbeitsunfalls anerkannte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 5. Juli 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
die Bescheide der Beklagten vom 25. März 2015 und vom 30. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen eine latente Lendenwirbelsäuleninstabilität, eine Protusion L5/S1, eine Halswirbelsäulenleiden, eine depressive Stimmungslage und ein posttraumatisches Belastungssyndrom als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen, Arbeitsunfähigkeit über den 27. Juli 2014 hinaus festzustellen und Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie P mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat die Klägerin am 13. Mai 2019 untersucht und sein Gutachten am 13. Juni 2019 erstellt. Es bestehe grundsätzlich Übereinstimmung mit den bisherigen Stellungnahmen. Der Arbeitsunfall habe zu einer Anpassungsstörung mit Depressivität geführt, die in der Folge aufgrund des Konfliktes mit dem Arbeitgeber und der Beklagten zu Auslenkungen geführt habe. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei rückwirkend nicht mehr einzuschätzen.
Mit Schreiben vom 5. August 2019 hat das Gericht mitgeteilt den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist ...