Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber ob die Klägerin einen Anspruch auf eine höhere Rente hat.
Die am ... 1948 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten bis zum 30. November 2013 Rente wegen Erwerbsminderung und ab dem 1. Dezember 2013 Regelaltersrente.
In dem Verfahren S 10 R 94/13 hat die Klägerin die Überprüfung ihrer Rente im Hinblick auf knappschaftliche Zeiten im Zeitraum 1970 bis 1972 beantragt. Die Beklagte hat die Überprüfung nach Übersendung des SV-Ausweises zugesagt.
Mit Bescheid vom 21. März 2014 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest und berücksichtigte den Zeitraum vom 14. September 1970 bis zum 24. April 1972 als knappschaftliche Zeiten und vom 1. Januar bis zum 6. November 1968 zusätzlicher Arbeitsverdienst. Mit Bescheid vom 10. April 2014 stellte die Beklagte die Regelaltersrente entsprechend neu fest.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, wendet sich gegen den Rentenabschlag und macht weitere rentenrechtliche Zeiten geltend.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2014 zurückgewiesen. Es liege keine Beschwer vor. Die Beklagte habe entsprechend dem Antrag auf konkrete Überprüfung den Zeitraum vom 14. September 1970 bis zum 24. April 1972 und vom 1. Januar bis zum 6. November 1968 neu bewertet und festgestellt. Nur hiergegen könne sich die Klägerin wenden. Alle übrigen rentenrechtlichen Bewertungen seien bindend festgestellt.
Die Klägerin hat am 7. Juli 2014 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf eine höhere Rente habe. Es sei der gesamte Rentenbescheid zu überprüfen.
Der Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2014 und vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30. November 2013 und höhere Altersrente ab dem 1. Dezember 2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Mit Schreiben vom 1. November 2016 hat das Gericht mitgeteilt den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Zudem sind die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts gehört worden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2014 und vom 10. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides voll und ganz der Rechtslage entsprechen. Streitgegenstand ist ausschließlich der Sachverhalt, der durch die Beklagte überprüft und geändert worden ist. Alle übrigen rentenrechtlichen Bewertungen bleiben bestandskräftig (Meyer-Ladewig, SGG, § 54 Rn. 7a). Daher sind hier nur Streitgegenstand der Zeitraum vom 14. September 1970 bis zum 24. April 1972 und der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 6. November 1968. Diese werden aber von der Klägerin nicht angegriffen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der (Haupt-)Sache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vergl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BVR 94/98 -, NJW 1991, Seite 413 ff.). Prozesskostenh...