Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.08.2006; Aktenzeichen B 3 KR 7/05 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger weitere 17 450,96 DM für Arzneimittel zu zahlen hat, die der Kläger an Mitglieder der Beklagten abgegeben hat.

Die vom Kläger eingeklagte Summe verteilt sich auf vier Sachverhalte. Dem ersten Vorgang liegt die Abgabe des Medikamentes Norditropin am 4.7.1997 für den Patienten ... E. zugrunde. Dieses Hormonpräparat war dem Patienten von der pädiatrischen Abteilung der ...-Universität auf einem Rezept wie folgt verordnet worden: "Norditropin 24 IE Nr. 15". Da eine Packungsgröße von 15 Ampullen vom Hersteller nicht angeboten wird, händigte der Kläger dem Patienten 15-mal die Packungsgröße mit einer Ampulle aus. Er stellte der Beklagten dafür 16 332,30 DM in Rechnung. Mit Schreiben vom 24.11.1998 berichtigte die Beklagte diese Summe und zog einen Betrag in Höhe von 5 252,73 DM ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger hätte lediglich die Packungsgröße N2 (10 Ampullen) abgeben dürfen. Auf den Widerspruch des Klägers vom 26. Januar 1999 hin erging ein weiterer Bescheid der Beklagten am 26.2.1999, worin sie den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Dem zweiten Fall liegt eine Abgabe desselben Medikamentes an denselben Patienten vom 13. März 1998 zugrunde. Das Rezept wies "Norditropin 24 IE Nr. 13" aus. Der Kläger gab an den Patienten einmal die Packungsgröße N2 sowie dreimal die Packungsgröße N1 (je 1 Ampulle) ab. Die dafür in Rechnung gestellte Summe von 14 069,57 DM berichtigte die Beklagte mit Schreiben vom 27. April 1999 um 3 103,13 DM. Am 16.7.1999 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Im dritten Fall ging es ebenfalls um denselben Patienten und dasselbe Medikament, das am 11. September 1998 an den Patienten abgegeben wurde. Die Universitätsklinik hatte auch in diesem Fall "Norditropin 24 IE Nr. 15" verordnet. Der Kläger lieferte das Medikament wiederum in einer Packungsgröße von einmal N2 sowie fünfmal N1 aus und stellte der Beklagten 14 834,68 DM in Rechnung. Mit Schreiben vom 7.7.1999 beanstandete die Beklagte diesen Betrag in Höhe von 5 216,87 DM. Der Widerspruch des Klägers datiert vom 3.8.1999. Im vierten und letzten Fall wurde dem Patienten ... M. das Medikament "Humatrope 18 IE 15 Amp." verordnet. Dieses Medikament existiert lediglich in Größen von einer, fünf bzw. zehn Ampullen. Der Kläger lieferte die verordnete Menge wie folgt aus: einmal die Packungsgröße N2 (5 Ampullen) und 10-mal die Packungsgröße N1 (je 1 Ampulle). Die dafür in Rechnung gestellte Summe von 12 220,03 DM retaxierte die Beklagte mit Schreiben vom 14.4.1999 in Höhe von 3 878,23 DM. In sämtlichen der oben genannten Fälle wandte sich der Kläger nach der jeweiligen Berichtigung durch die Beklagte an die ...-Universitätsklinik, Abt. Pädiatrie, die zu jedem der Fälle eine längere schriftliche Erklärung mit den Inhalt abgab, dass die jeweils verordnete Menge des Präparates in genau dieser Größe bzw. diesem Umfang Gegenstand der ärztlichen Verordnung gewesen sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Retaxierungen durch die Beklagte schon deshalb zu Unrecht erfolgt seien, weil § 7 des Rahmenvertrages zwischen Apothekern und Krankenkassen andere Maßnahmen vorschreibe, dies sei die Verwarnung bzw. die Vertragsstrafe. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Retaxierung zu dieser Maßnahme bzw. den zugrundeliegenden Sachverhalten anzuhören. Der Beklagte sei mit der exakten Abgabe der verordneten Menge des jeweiligen Medikamentes nicht nur seiner Verpflichtung aus dem Rahmenvertrag nachgekommen, vielmehr sei der Kläger auch gem. § 17 der Apothekenbetriebsordnung an die verordnete Menge gebunden, danach habe er keinen Entscheidungsspielraum und dürfe weder eine geringere noch eine größere Menge des verordneten Präparates abgeben. Schließlich habe auch die Korrespondenz mit der ...-Universität ergeben, dass eben die vom Kläger abgegebene Menge des jeweiligen Medikamentes exakt die Menge gewesen sei, die die Ärzte verordnet hätten. Selbst wenn aber der Kläger sich so verhalten hätte, wie es die Beklagte von ihm verlangte, d. h. wenn er nur die jeweils kleinere vom Hersteller zur Verfügung gestellte Packungsgröße an die Patienten abgegeben hätte, wäre der Beklagten nur ein äußerst geringfügiger Schaden entstanden. Denn wenn der Kläger tatsächlich nur die kleinere Menge an die Patienten herausgegeben hätte, hätte die ...-Universitätsklinik nach Verbrauch des Medikamentes eine weiteren Verordnung über die Restmenge ausgestellt, denn beide Patienten, an die im vorliegenden Fall die Medikamente ausgeliefert wurden, waren in ständiger und dauerhafter Behandlung in der Klinik.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17 450,96 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger...

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