Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am ... 1982 geb. Kläger war zuletzt kurzfristig als Callcenter-Agent und in der Fertigung von Windkraftanlagen tätig.
Am 14.09.2011 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag und hat angegeben, dass er seit 2009 unter Depressionen, Angststörungen und schweren Schlafstörungen leide und daher erwerbsgemindert sei.
Der Beklagten lagen u.a. folgende Unterlagen vor:
Im Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 21.09.2011 wird eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung angegeben. Der Kläger fühle sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht belastbar. Angaben worin die körperlichen Beschwerden bestehen, können nicht gemacht werden. Derzeit erfolgen keine psychotherapeutische oder neurologische Behandlung und keine Einnahme von Medikamenten. Der Kläger sei seit 31.05.2011 fast ohne Unterbrechung wegen depressiver Episode, Angst und depressiver Störung sowie psychischer Störung arbeitsunfähig.
Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 11.03.2011 wird eine psychische Minderbelastbarkeit angegeben. Der Kläger könne damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ständig schwere Tätigkeiten ständig im Sitzen, Stehen und Gehen 6 Stunden und mehr täglich ausüben. Zeitnah sollten Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsprozess und die angestrebte Psychotherapie durchgeführt werden. Gem. dem beigefügten Gutachten der Dipl.-Psych. K. vom 30.04.2010 sei die psychische Belastbarkeit des Klägers deutlich eingeschränkt. Dies sei Folge der psychischen Behinderung, infolge derer derzeit die ambulante Psychotherapie erfolge. Im Vordergrund stehe die Notwendigkeit einer therapeutischen Einflussnahme, welche die psychische Befindlichkeit deutlich verbessern und stabilisieren werde. Während der laufenden psychotherapeutischen Behandlung sei keine Erwerbsfähigkeit für einen Zeitraum bis 6 Monaten vorhanden.
Im Gutachten der Nervenfachärztin Dr. G. für die Agentur für Arbeit vom 26.02.2011 wird ausgeführt, dass eine Drogenerkrankung mit nunmehr glaubhafter Abstinenz vorliege. Der Kläger müsse unbedingt seinen Tag strukturieren und es sollten dringend Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung auch unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Klägers erfolgen. Der Kläger sei durchaus in der Lage etwa als Malerhelfer zu arbeiten. Der Kläger denke, dass er weiter ambulante Psychotherapie brauche, eine stationäre Maßnahme und Reha lehne er ab.
Mit Bescheid vom 26.01.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger könne mit seinen Krankheiten/Behinderungen psychische Minderbelastbarkeit bei Drogenabhängigkeit mit Abstinenz, Z.n. Verkehrsunfall 2005 mit Mittelgesichtsfrakturen und Sprunggelenksbruch noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.02.2012 Widerspruch ein und trug vor, dass er sich nicht ausreichend leistungsfähig fühle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Mit der am 08.05.2012 zum SG Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, dass er aufgrund seiner Erkrankungen und Behinderungen auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, mehr als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Infolge der Drogenabhängigkeit sei es zu psychischen Störungen in Form von Depressionen und Angststörung gekommen. Sein psychischer Zustand habe sich auch nach dem Drogenentzug verschlechtert, was auch durch das Gutachten der Dipl.-Psych. K. vom 29.04.2010 bestätigt werde. Er sei derzeit auch weiterhin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung.
Die Beklagte verweist auf die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere den Widerspruchsbescheid und den Inhalt der Verwaltungsakte.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte sowie weiterer medizinischer Unterlagen.
Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 01.08.2012 wird eine Suchterkrankung angegeben. Der Kläger könne damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich bis zu 6 Monaten täglich weniger als 3 Stunden tätig sein. Bei Erzielung der Abstinenz sei mit einer Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu rechnen. Gem. Gutachten der Dr. G. vom 12.07.2012 wurden die Diagnosen Abhängigkeit vom Alkohol, Drogensucht, gegenwärtig abstinent lebend, und emotionale Instabilität gestellt. Es sei eine erneute Suchttherapie von einem ¼ Jahr erforderlich.
Im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 23.04.2013 wird psychische Erkrankung mit Störung des Sozialverhaltens und Alkoholmissbrauch, derzeit kontrollierter Konsum, angegeben. Der Kläger...