Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) an Hausarztvertrag nur in engen Grenzen. keine Berechtigung zur Übernahme der Honorarabrechnung bei Abschluss mit anderer Gemeinschaft von hausärztlichen Leistungserbringern. privatrechtliches Dienstleistungsunternehmen. kein Unterlassungsanspruch gegenüber KÄV bei Übernahme der Abwicklung und Abrechnung. sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit des Rechtsweges. Klagebefugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beteiligung einer Kassenärztlichen Vereinigung an einem von den Krankenkassen zu schließenden Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB 5 (Hausarzt-) Vertrag ist nur in engen Grenzen möglich.
2. Anders als eine nach § 77a SGB 5 gegründete Dienstleistungsgesellschaft ist eine Kassenärztliche Vereinigung in ihrer Rolle als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht berechtigt, die Honorarabrechnung in einem Hausarztvertrag zu übernehmen, den eine Krankenkasse mit einer anderen Gemeinschaft von hausärztlichen Leistungserbringern abgeschlossen hat. Eine Berechtigung der Kassenärztlichen Vereinigung für das Erbringen einer solchen nachgeordneten Dienstleistung ergibt sich insbesondere weder aus § 73b Abs 5 S 2 SGB 5 noch aus § 75 Abs 6 SGB 5, da die Aufsichtsbehörde nicht befugt ist, den Aufgabenkreis der Kassenärztlichen Vereinigung derart zu erweitern.
3. Ein privatrechtliches Unternehmen, das als Dienstleistung die Abwicklung und Abrechnung von Hauarztverträgen anbietet, hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen eine Kassenärztliche Vereinigung, die die Abwicklung und Abrechnung der Vergütung eines Hausarztvertrages übernommen hat, ohne selbst als leistungserbringende Vertragspartnerin beteiligt zu sein.
Orientierungssatz
1. Abrechnungsdienstleister sind als Dritte an den Verträgen der Krankenkassen und der Leistungserbringer zur hausarztzentrierten Versorgung beteiligt und insoweit iS des § 51 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 S 1 SGG von den damit verbunden Rechtsbeziehungen betroffen.
2. Ein privatrechtliches Unternehmen, dessen geschäftlicher Tätigkeitsbereich sich auf die Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitswesen für Hausärzte und sonstige Leistungserbringer und deren Organisationen sowie andere Einrichtungen des Gesundheitswesens erstreckt, ist gegenüber einer Kassenärztlichen Vereinigung, die die Abwicklung und Abrechnung der Vergütung eines Hausarztvertrages übernommen hat, klagebefugt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Beteiligung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung an Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung, welche die zu 1. und 2. beigeladenen Krankenkassen mit dem zu 3. beigeladenen Landeshausärzteverband geschlossen haben.
Die Klägerin war ein genossenschaftlich organisiertes Unternehmen, dessen Mitglieder insbesondere aus dem Deutschen Hausarztverband sowie den entsprechenden Landesverbänden bestand. Der Beigeladene zu 3. war früher Mitglied der Klägerin und ist nach Kündigung der Mitgliedschaft ausgeschieden. Mit Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht .. (HRB ..) am .. ist das Unternehmen der Klägerin in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Der geschäftliche Tätigkeitsbereich der Klägerin erstreckt sich nach den aktuellen Angaben im Handelsregister auf die Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitswesen für Hausärzte und sonstige Leistungserbringer sowie deren Organisationen, insbesondere durch Abschluss und Durchführung bzw. Unterstützung bei der Durchführung von Verträgen mit Kostenträgern und Leistungserbringern im Gesundheitswesen. Hierzu bietet sie
Beratung und Unterstützung von Hausärzten und sonstigen Leistungserbringern sowie deren Organisationen im Bereich der Erfüllung von vertraglichen Pflichten aus der Teilnahme an Versorgungsverträgen, bei der Einführung und Nutzung von Software und Telematiklösungen und der Einführung von Qualitätsmanagementsystemen für Arztpraxen.
Erbringung von Service- und Dienstleistungen für Hausärzte und sonstige Leistungserbringer und deren Organisationen sowie andere Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Förderung des Berufsstandes der Haus- bzw. Allgemeinärzte sowie Organisationen von Haus- bzw. Allgemeinärzten im Bereich berufspolitischer Aktivitäten, Öffentlichkeitsarbeit, Weiterbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsberatung und Gesundheitserziehung.
Betrieb von und Beteiligung an medizinischen Einrichtungen aller Art sowie Betrieben des Gesundheitswesens.
Zum Angebot der Klägerin gehört auch die Übernahme von Verwaltungs- und Abrechnungsdienstleistungen bei der Umsetzung von Selektivverträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Hausarztverträge, Verträge über die integrierte Versorgung).
Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 hatten die Beigeladenen zu 1. und 2...