Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 verurteilt, an die Klägerin weitere 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf weitere Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 290,00 EUR hat.
Die Klägerin stand im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Unter dem 8. April 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten neben der Schwangerschaftsbekleidung auch eine Babyausstattung und Möbel im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung. Für die Schwangerschaftsbekleidung bewilligte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 120,00 EUR. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die Bescheidung ihres Antrages bezüglich der Säuglingsausstattung. Hierbei reichte die Klägerin u.a. ein Schreiben der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 19. Mai 2011 ein, aus welchem sich ergibt, dass die Klägerin von der Bundesstiftung für die Erstausstattung des Kindes einen Betrag in Höhe von 160,00 EUR, für die Wohnung und Einrichtung einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR sowie sonstige Hilfen in Höhe von 130,00 EUR erhalten hat. Das Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass die Mittel, die von der Bundesstiftung gewährt werden, nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden dürfen.
Mit Bescheid vom 15. August 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 80,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt.
Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2011 zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass von der Bundesstiftung für die Erstausstattung des Kindes (160,00 EUR) und sonstige Hilfen (130,00 EUR) 290,00 EUR aufgebracht worden seien. Unter Berücksichtigung des Höchstbetrages nach der Richtlinie des Landkreises H. zur Gewährung von Einmalhilfen von 370,00 EUR verblieben nur noch 80,00 EUR als Beihilfe bei Geburt eines Kindes. Eine Doppelgewährung sei nicht zulässig.
Dagegen hat die Klägerin am 24. November 2011 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vertiefend und unter Hinweis auf das Urteil vom LSG Schleswig-Holstein vom 13. Juni 2013, L 13 AS 52/11, vorgetragen, dass die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen zweckbestimmt und auf Leistungen des Beklagten nicht anrechenbar seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 zu verurteilen, für weitere 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den angefochtenen Bescheid und vor allem darauf, dass eine Doppelgewährung nicht zulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung weiterer 290,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt ihres Kindes.
Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011. Darin heißt es, dass Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Nach Satz 5 dieser Vorschrift können die Leistungen auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Dass der Anspruch als Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 370,00 EUR besteht (vgl. Richtlinie des Landkreises H. zur Gewährung von Einmalhilfen), wird durch den Beklagten im angefochtenen Bescheid bestätigt.
Der Beklagte geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass der Anspruch in Höhe von 290,00 EUR durch Leistungen der Mutter-Kind-Stifung bereits gedeckt gewesen sei und somit nur noch 80,00 EUR zu gewähren seien.
Denn die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen sollen der werdenden Mutter zusätzlich, das heißt über den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II hinaus, zu Verfügung stehen (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 9. November 1989 - 4 A 4120/89; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Juni 2013 - L 13 AS 52/11 -). Das bedeutet, dass Zuwendungen der Mutter-Kind-Stifung bei der Gewährung für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes nach dem SGB II außer Betracht bleiben.
Leistungen der Stiftung sind "ergänzende Hilfen" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MuKStiftG), die der schwangeren Frau in einer Notlage die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Nach § 5 Abs. 2 MuKStiftG sollen die Stiftungsmittel werdenden Müttern neben dem Rechtsanspruch nach dem S...