Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. staatlicher Leiter der technischen Kontrollorganisation (TKO). Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW). Arbeitsrechtsverhältnis. volkseigener Produktionsbetrieb. gleichgestellter Betrieb
Orientierungssatz
1. Zur Zugehörigkeit eines staatlichen Leiters der technischen Kontrollorganisation (TKO) des Amtes für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung (ASMW) zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
2. Für die Beurteilung, ob jemand Angehöriger eines volkseigenen Betriebes (VEB) ist oder nicht, ist auf das Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu einem solchen Betrieb abzustellen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf die Feststellung von Zeiten nach § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) wegen der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVI tech) bezüglich des Zeitraumes 01.01.1978 bis 31.08.1983 hat.
Der Kläger hat am 07.07.1958 den Titel zum Diplom-Ingenieur Gießereitechnik verliehen erhalten. Ab dem 01.08.1958 war er als Technologe, ab dem 01.01.1961 als Leiter der Technischen Kontrollorganisation (TKO) im VEB Druckguß- und Kolbenwerke H beschäftigt. Dieses Arbeitsrechtsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag vom 28.03.1967 zum 31.01.1967 beendet, weil der Kläger als staatlicher Leiter der TKO im VEB Druckguß- und Kolbenwerke H ab dem 01.02.1967 eingesetzt worden ist. Mit Arbeitsvertrag vom 27.01.1967 begründete der Kläger ein Arbeitsrechtsverhältnis zum Deutschen Amt für Messwesen und Warenprüfung (DAMW) ab dem 01.02.1967. Nach dem Arbeitsvertrag wurde seine Tätigkeit als staatlicher Leiter der TKO und Mitarbeiter des DAMW, Fachabteilung Metallurgie, Prüfstelle Gießereien, B beschrieben mit der Arbeitsaufgabe "staatliche Leitung der TKO im VEB Druckguß- und Kolbenwerke in H". Der beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst wurde vom VEB Druckguß- und Kolbenwerke H entrichtet und im Sozialversicherungsausweis eingetragen. Mit Änderungsvertrag vom 05.12.1977 zum Arbeitsvertrag vom 27.01.1967 wurde aufgrund der Umbenennung des DAMW in das "Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung" (ASMW) die Tätigkeit des Klägers neu bezeichnet, die Aufgabenstellung war im wesentlichen gleich geblieben. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis wurde ab dem 01.01.1978 der Verdienst des Klägers direkt vom Ministerrat der Deutsche Demokratischen Republik - Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung - gezahlt. Zum 31.08.1983 wurde das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers zum ASMW beendet. Mit Überleitungsvertrag vom 13.07.1983 wurde der Kläger ab dem 01.09.1983 vom VEB Druckguß- und Kolbenwerke H übernommen.
Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2000 die Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI tech wurden die Zeiträume vom 01.08.1958 bis 31.12.1977 und vom 01.09.1983 bis zum 30.06.1990 festgestellt. Zum hier streitigen Zeitraum führte die Beklagte aus: "Die im Ministerrat der DDR AMSW im Zeitraum 01.01.1978 bis 31.08.1983 ausgeübte Beschäftigung entspricht zwar der technischen Qualifikation, jedoch wurde sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt, wie es die Versorgungsordnung forderte. Daher kann dieser Zeitraum nicht als Zusatzversorgung festgestellt werden."
Der hiergegen mit Schreiben vom 18.08.2000 erhobene Widerspruch wurde unter anderem damit begründet, dass der Kläger von 1961 bis Januar 1988 als Leiter der TKO im damaligem VEB Druckguß- und Kolbenwerke H in der 1. Leitungsebene als fachdirektorengleichgestellter Leiter gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei er von Februar 1967 bis August 1983 als berufener Mitarbeiter des ASMW für die staatliche Qualitätskontrolle und die Leitung der TKO im vorgenannten VEB verantwortlich gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das ASMW sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, so dass Zeiten nicht im System 01 zu berücksichtigen gewesen seien. Hierbei sei es unerheblich, dass die tatsächliche Beschäftigung im VEB Druckguß- und Kolbenwerke ausgeübt worden sei.
Hiergegen richtet sich die am 12.01.2001 erhobene Klage, unter anderem mit der Begründung, der Kläger habe eine Tätigkeit ausgeübt, die in den sachlichen Geltungsbereich der AVI tech fiele. Er sei vom 01.01.1978 bis zum 31.08.1983 staatlicher Leiter der TKO des ASMW und sogleich Leiter der TKO des VEB Druckguß- und Kolbenwerke H gewesen. TKO-Leiter bzw. TKO-Direktoren seien fachdirektorengleichgestellte Leiter gewesen, die regelmäßig eine Doppelfunktion ausübten. Einerseits seien sie dem ASMW zur besseren Durchsetzung der staatlichen Qualitätspolitik und zur Erhöhung der Durchsetzungskraft dieser Qualität...