Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin hat im Jahre 2005 eine Umschulung zur examinierten Altenpflegerin erfolgreich abgeschlossen.

Als Altenpflegerin hat sie zuletzt sieben Monate im Jahre 2010 bei einem Arbeitgeber gearbeitet. Auf Grund eines Vorfalles folgte sodann die Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen.

Die Klägerin schloss sodann unbefristet einen Vertrag mit einer Zeitarbeitsfirma und hat daraufhin 4 Monate als Kommissionärin gearbeitet.

Im Jahre 2012 hatte sie nochmals wenigstens 1 Vorstellungsgespräch zur Aufnahme einer Tätigkeit als Altenpflegerin. Auf Grund eines Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit hält diese jedoch die Tätigkeit einer Altenpflegerin bei der Klägerin nicht mehr für leidensgerecht.

Mit Datum vom 03.11.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da sie sich insbesondere auf Grund ihrer orthopädischen Leiden, wie dem Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie auch den Schäden in beiden Kniegelenken, sich nicht mehr in der Lage sieht, 6 Stunden und mehr täglich einer zumutbaren Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Im Rahmen der medizinischen Sachaufklärung zog die Beklagte neben Befundberichten und dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit auch ein orthopädisches Gutachten, datiert vom 15.04.2015 erstellt von Herrn Dr. F. bei. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 04.05.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da dafür bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.

Auf den Widerspruch der Klägerin erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 19.01.2016 und verwies die Klägerin auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kommissionärin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 15 bis 21 der Akte verwiesen.

Mit ihrer am 22.02.2016 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass insbesondere auf Grund der bei ihr bestehenden orthopädischen Leiden sie nicht mehr in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Unter Hinweis auf die aktuell eingereichten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass eine Erwerbsminderung bei ihr vorliegen würde.

Ergänzend trägt die Klägerin vor, dass sie erstmals im April 2017 einen Orthopäden aufgesucht habe. Dieser habe ihr zunächst Physiotherapie verordnet.

Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr Berufsschutz zustehe, da von einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Altenpflegerin auszugehen sei. Dementsprechend müsse die Beklagte ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen. Eine solche gäbe es jedoch nicht, so dass ihr zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI zustehen würde.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016 aufzuheben und ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und ist zudem der Auffassung, dass der Klägerin ein Berufsschutz nicht zustehen würde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von Dipl.-Med. K., Allgemeinmedizinerin, von August 2016, von Herrn Z., Chirurg, von Oktober 2016 sowie von Herrn Dr. B., Hautarzt, von Oktober 2016. Ausweislich des Befundberichtes von Frau Dipl.-Med. K. hatte diese die Klägerin im Juni 2012 krankgeschrieben. Weiter ergibt sich aus dem Befundbericht, dass Berichte von Fachärzten nicht vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Befundberichtes wird auf Blatt 98 der Akte sowie die weiteren ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2012 verwiesen.

Dem Befundbericht von Herrn Z. ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort letztmalig im September 2014 vorstellig war und keine relevanten Erkrankungen bekannt sind. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Befundberichts wird auf Blatt 113 der Akte verwiesen.

Dem Befundbericht von Herrn Dr. B. ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort im September 2014 vorstellig war und die Befunde sich verschlechtert haben. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieses Befundberichtes wird auf Blatt 114 der Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer.

 

Entscheidungsgründe

Die...

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