Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im Jahr 1954 geborene Klägerin erwarb 1973 den Abschluss als Facharbeiterin für Datenverarbeitung und arbeite bis 1975 in diesem Beruf. Anschließend war sie als Disponentin tätig und von 1976 bis 1980 als Sachbearbeiterin. Von 1980 bis 1985 war sie als Wirtschaftsleiterin in einer Kinderreinrichtung und anschließend als Sekretärin beschäftigt. Seit 1989 arbeitete sie als medizinische Schreibkraft und zuletzt war sie von Oktober 1996 bis Dezember 2004 als Vertretung im Chefarztsekretariat der Radiologie tätig. Seit Anfang 2004 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 1. Januar 2005 aufgelöst.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2004 Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik D. An dieser Rehabilitationsmaßnahme nahm die Klägerin vom 28. Dezember 2004 bis 25. Januar 2005 teil und wurde von dort als arbeitsfähig entlassen. Im Rehabilitationsbericht vom 26. Januar 2005 sind als Diagnosen angegeben: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisches Zervicobrachialsyndrom rechts größer als links bei Fehlstatik, Skoliose und muskulärer Dysbalance sowie degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, Epikondylitis humeri radialis rechts, schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes, Impingementsyndrom sowie ein rezidivierendes lokales Lumbalsyndrom. Die Klägerin könne sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ausführen, wobei Einschränkungen im Bewegungs- und Haltungsapparat bestünden. Aufgrund der Minderbelastbarkeit der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule wären derzeit nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich. Vermieden werden sollten Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 15 kg, überwiegende Überkopfarbeiten, überwiegende Arbeiten mit Armvorhalten sowie Arbeiten in Nässe, Kälte, Zugluft und gekühlten Räumen.
Am ... 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung den die Beklagte mit Bescheid vom ... 2005 auf der Grundlage des Rehabilitationsberichtes vom ... 2005 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen sei es der Klägerin möglich, Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche regelmäßig auszuüben. Ferner lägen auch die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vor, da die Klägerin in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf als Chefarztsekretärin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Widerspruch ein und legte weitere Befundberichte vor. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK), PD Dr. med. R., gibt in seinem Sozialmedizinischen Gutachten vom ... 2005 aufgrund einer körperlichen Untersuchung der Klägerin am ... 2005 an, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei erheblich gefährdet. Die Klägerin sei wegen der fortbestehenden Reduktion ihrer psychophysischen Leistungsfähigkeit sowie der verbliebenen neuro-orthopädischen Symptomatik sowohl für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit wie auch für eine andere vollschichtige oder mindestens 15 Stunden pro Woche anhaltende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiter arbeitsunfähig.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung der Klägerin durch die Fachärztin für Nervenheilkunde Dipl.-Med. G ... In ihrem Gutachten vom ... 2005 kommt sie zu dem Ergebnis, die Klägerin sei in ihrer letzten Tätigkeit als Arztsekretärin vollschichtig einsetzbar. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen durchführen. Einschränkungen bestünden hinsichtlich schwerer Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Zwangshaltungen. Der neurologische Befund sei regelrecht. Während der Untersuchung seien ein sehr schmerz- und beschwerdefixierendes Verhalten sowie deutliche Hinweise auf eine Aggravation im Rahmen vorhandener Versorgungstendenzen aufgefallen. Hinweise auf eine Somatisierungsstörung, ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine Depression oder eine andere, die Leistungsfähigkeit psychiatrischerseits vermindernde Krankheit bestünden nicht. Eventuell sei eine orthopädische Zusatzbegutachtung sinnvoll.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, sie sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung habe bestätigt, dass die Klägerin eine Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne und in der Lage sei, in dem bisherigen Beruf als Arztsekretärin mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Das im Widerspruch...