Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Versicherungsfalls als Betreuer, insbesondere streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger bei der ausgeübten Tätigkeit versichert gewesen ist.
Der Kläger (geb. 1956) war gerichtlich bestellter Betreuer seines Sohnes D, geboren am ... 1978. Der Sohn ist geistig behindert. Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 26. März 2013 wie folgt festgelegt:
Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wahrnehmung der Rechte als Arbeitnehmer, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten.
Am 2. November 2018 wurde das Ereignis (vom 15. Februar 2016) bei der Beklagten angezeigt.
Danach stellen sich die Geschehensabläufe wie folgt dar:
Der Kläger wohnte gemeinsam mit seinem Sohn in eine Wohnung im S in M. Die Wohnung wurde im Kalenderjahr 2013 renoviert, im Jahr 2016 traten Schimmelspuren im Zimmer des Sohnes auf. Der Kläger vereinbarte mit dem Vermieter eine Besichtigung der Wohnung. Damit eine sachgerechte Besichtigung des Mietobjektes stattfinden konnte, hat der Kläger seinen Sohn am 15.02.2016 abends aufgefordert, sein Zimmer aufzuräumen. Auf dem Fußboden befanden sich mehrere Lego Bausteine. Zunächst habe sich der Sohn bereiterklärt, die Aufräumarbeiten durchzuführen. Nachdem der Sohn hinter der verschlossenen Zimmertür begann aufzuräumen, habe der Kläger Klopfgeräusche aus dem Zimmer gehört, die sich nach Hammerschlägen anhörten. Der Kläger trat daraufhin vor die Zimmertür seines Sohnes, wobei lautes Schimpfen zu hören war. Der Kläger habe versucht seinen Sohn zu beruhigen. Plötzlich verstummten die Klopfgeräusche. An den Erfolg seiner Ansprache glaubend, ist der Kläger näher zur Tür getreten. Plötzlich habe es einen lauten Knall gegeben und die spitze Finne eines Latthammers durchschlug die Zimmertür. Der Sohn des Klägers holte 2 weitere Male aus und durchschlug seine Zimmertür. Dann ist der Kläger sofort in die Küche gerannt und habe Telefonnummer 112 gewählt. Das Gespräch konnte nicht zum Abschluss gebracht werden, da sich der Sohn des Klägers währenddessen wutentbrannt auf ihn stürzte. Der Kläger versuchte mit körperlicher Gewalt seinen Sohn von seiner Tat abzubringen. Aus vorhergehenden Auseinandersetzungen wusste der Kläger, dass die beste Alternative zur Vermeidung wechselseitiger Verletzungen ein Fixieren mittels Kreuzgriff gewesen sei. Danach habe sich die Situation zunächst entspannt. Der Kläger habe als 1. den linken Arm seines Sohnes vor seinem Oberkörper genommen. Als der Sohn seinen Arm wieder bewegen konnte, griff er nach einer Vase und schlug diese mit den Worten „dich mache ich fertig!“ voller Wucht gegen den Kopf des Klägers.
Nach dem Vorfall wurde der Kläger stationär im Krankenhaus O aufgenommen. Der Kläger erlitt eine Platzwunde, die genäht werden musste. Außerdem hatte der Schlag auf den Kopf ein Schlaganfall ausgelöst, infolgedessen sein linker Arm gelähmt ist.
Durch Bescheid vom 8. April 2019 wurde das Ereignis vom 15. Februar 2016 als Versicherungsfall (Arbeitsunfall) nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 8 Abs. 1 Siebentes Buch- Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgelehnt. Der Kläger habe keine versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses ausgeführt, denn das Tätigwerden zum Ereigniszeitpunkt, kann keinem, dem vom Gericht übertragenen Bereichen zugeordnet werden. Es müsse berücksichtigt werden, dass nicht jede Tätigkeit bei einem Zusammenwohnen zu einer Betreuungstätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII oder § 1901 BGB führen könne. Nehme man dies an, übte derjenige, der mit dem zu betreuenden eigenen Kind zusammenwohne, zu jeder Zeit eine versicherte Tätigkeit aus. Dies widerspräche jedoch§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII . Denn wenn der Betreuer in jeder Alltagssituation, bei vorliegendem Zusammenwohnen versichert sein soll, hätte der Gesetzgeber keine Unterscheidungen in den zu betreuenden Bereichen vorgenommen. Dementsprechend muss es einen Familienalltag geben, indem, wie in jeder anderen Familie auch, Eltern ihre Kinder erziehen. Dazu gehört es auch, dass Eltern ihren Kindern Aufgaben übertragen, wie z.B. das Aufräumen des eigenen Zimmers. Der Bescheid enthielt einen weiteren Hinweis: Die Beklagte führte aus, dass eine Prüfung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in Betracht komme. Danach sind kraft Gesetzes auch Pflegepersonen im Sinne des § 19 S. 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegeld 2 im Sinne der§ 14 und15 Abs. 3 SGB XI versichert. Die versicherte Tätigkeit umfasste danach pflegerische Maßnahmen in den in§ 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung nach§ 18 Abs. 5 a S. 3 Nr. 2 des SGB XI . Diesbezüglich habe bislang keine Feststellung getroffen werden können, da der Kläger auf die Fragen der Beklagten hierzu nichts angegeben hätte. Vielmehr sei er der Ansicht, dieses sei nicht von Belang. Sollte der Kläger davon ausgehen, dass nach dem SGB...