Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Vergütung. psychotherapeutische Leistung nach Kap G Abschn IV des EBM-Ä. Punktwert unter 10 Pf
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit einer Regelung im Rahmen eines Honorarverteilungsmaßstabes, die unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs 3 SGB 5 vom 16.2.2000 für die Quartale im Jahr 2000 einen Punktwert von weniger als 10 Pf für die Leistungen einer nichtärztlichen Psychotherapeutin nach Kap G Abschn IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes vorsehen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nach dem Abschnitt G IV des EBM für alle vier Quartale des Jahres 2000.
Die Klägerin ist als nichtärztliche Psychotherapeutin in M niedergelassen. Am 26.4.2000 trat der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft, veröffentlicht wurde er am 5. Juni 2000 in der Zeitschrift "PRO". Im § 9 Abs. 6 des HVM findet sich folgende Regelung:
Die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte oder -therapeuten gem. Kapitel G IV EBM werden vor Vergütung der sonstigen Leistungen des Honorarkontingentes entsprechend der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000 zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutischer Vertragsärzte und -therapeuten gem. § 85 Abs. 4a SGB V mit dem errechneten Mindestpunktwert aus dem Honorarkontingent der budgetierten Fachgruppen der fachärztlichen Versorgung bis 561150 Punkten pro Quartal und Leistungserbringer vergütet. Darüber hinausgehende Punktzahlen werden mit dem Punktwert des Honorarkontingentes der budgetierten Fachgruppen vergütet.
Die Beklagte errechnete danach einen Punktwert für die Vergütung der G IV-Leistungen in Höhe von 7,64 Pf pro Punkt für das gesamte Jahr 2000. Laut Honorarbescheid vom 8.8.2000 hat die Klägerin im I. Quartal des Jahres 2000 388.500 Punkte im Bereich der G IV-Leistungen abgerechnet. Ihren Widerspruch, der sich dagegen richtete, dass diese Leistungen mit einem Punktwert vom 7,64 Pf zu niedrig bewertet worden seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2000 als unbegründet zurück. Im Quartal II/00 rechnete sie G IV-Leistungen in Höhe von 387.850 Punkten ab (Honorarbescheid vom 6.11.2000). Ihr gegen die Vergütung gerichteter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2001 als unbegründet zurückgewiesen. G IV-Leistungen für das Quartal III/00 rechnete sie in Höhe von 372.900 Punkten ab (Honorarbescheid vom 8.2.2001), der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.2001 zurückgewiesen. Im Quartal IV/00 schließlich rechnete die Klägerin 390.150 Punkte für die G IV-Leistungen ab (Honorarbescheid vom 7.5.2001), der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2001 zurückgewiesen. Mit ihren gegen diese Widerspruchsbescheide gerichteten Klagen verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Gericht hat alle vier Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren verbunden.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Regelung im § 9 Abs. 6 HVM rechtswidrig sei, da die Vorgaben des Bundessozialgerichtes in dessen Entscheidungen (Urteile vom 25.8.1999 und vom 26.1.2000) nicht eingehalten worden seien und darüber hinaus die hier streitigen Honorarbescheide gegen die gesetzliche Vorschrift des § 85 Abs. 4 SGB V verstoße. Im Quartal I/00 könnte nach der Berechnungsformel des Bundessozialgerichtes bei einem Praxiskostenanteil in Höhe von 40,2 % maximal ein Praxisüberschuss in Höhe von 70979,00 DM erzielt werden. Das vom Bundessozialgericht in den genannten Urteilen entwickelte Prinzip der Honorarverteilungsgerechtigkeit sei bei einer Vergütung von 7,64 Pf im Land Sachsen-Anhalt nicht mehr gewährleistet. So bleibe bereits die Formel des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000 erheblich hinter den Vorgaben des Bundessozialgerichtes zurück. Dem Bewertungsausschuss sei dies wohl inzwischen selbst klar geworden, weil er die Kriterien für die Berechnung der psychotherapeutischen Vergütung für die nachfolgenden Jahre anders festgelegt habe bzw. anders festlegen werde. Insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit habe erhebliche Kritik an dem Beschluss vom 16. Februar 2000 geübt. Wenn die Beklagte vortrage, dass die Klägerin bei einem Punktwert von 7,64 Pf und der vom Bundessozialgericht angesetzten Punkthöchstzahl je Quartal von 561150 Punkten ein Honorar von 171487,00 DM im Jahr erzielen könnte, woraus sich letztendlich ein Gewinn von etwa 102000,00 DM erzielen ließe, so widerspräche dies nicht nur den tatsächlichen Verhältnissen der überwiegenden Anzahl aller Psychotherapeuten in Sachsen-Anhalt, sondern sei insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der klägerischen Praxis nicht zutreffend. Die Klägerin könne pro Tag maxim...