Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.06.2021; Aktenzeichen B 13 R 29/21 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... 1962 geborene Klägerin beantragte am 15. Februar 2018 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

In diesem Zusammenhang gab sie an, den Beruf einer Gärtnerin erlernt und zuletzt auch ausgeübt zu haben.

Ihren Rentenantrag begründete die Klägerin mit Schmerzen in der Hüfte, die das Laufen einschränken.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. April 2018 und Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Prüfärztlichen Dienstes (Dr. B1) vom 17. April 2018, ein Gutachten von Frau K1, Fachärztin für Orthopädie (8. Oktober 2018) und eine Stellungnahme ihres Prüfärztlichen Dienstes (Frau Dr. B2) vom 16. Oktober 2018 ab.

Demnach fanden sich an wesentlichen Gesundheitsstörungen der Klägerin:

- chronische Coxalgie rechts bei Zustand nach Implantation einer Hüft-Teilendoprothese rechts, 2013, mit Beinverlängerungsdifferenz zu Gunsten der rechten Seite von 1 - 1,5 cm mit gutem funktionellen Ergebnis,

- chronisch lumbales Pseudoradikulärsyndrom mit Tendopathie trochanter major rechts bei vermehrter ventraler Beckenkippung bei adipöser Bauchdeckeninsuffizienz,

- Rundrücken mit DL-Kyphose,

- chronisches Schmerzsyndrom,

- Schlafstörung,

- Adipositas,

- Depression.

Aufgrund der damit einhergehenden Funktionsstörungen sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte körperliche Arbeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend sitzend, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, ohne das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne erhöhte Unfall- und Absturzgefahr vermindert.

Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als 6 Stunden täglich verrichten.

Auch verfüge die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit.

Die Tätigkeit als Gärtnerin werde von dem Leistungsvotum nicht mehr erfasst.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 23. Mai 2018 und Klage vom 14. Dezember 2018, da das Gutachten von Frau K1 im Ergebnis falsch sei.

So könne die Klägerin keine 60 oder gar 120 Minuten sitzen oder stehen. Sie leide unter einer schnellen Erschöpfung und Funktionsstörungen des rechten Beines mit starken Schmerzen. Unter notwendiger Nutzung eines Rollators könne die Klägerin auch keine Stunde am Stück gehen. Eine Wegstrecke von 4 mal 500 m innerhalb von 20 Minuten pro Tag könne die Klägerin nicht mehr zurücklegen.

Wegen der hochgradig ausgeprägten Schmerzsymptomatik werde die Klägerin aktuell mit Morphin als Schmerzmittel behandelt. Die dennoch fortbestehenden Beschwerden würden die psychische Belastbarkeit der Klägerin deutlich einschränken.

Das Gericht erhob zunächst Beweis durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte.

Frau S., Fachärztin für Allgemeinmedizin (8. April 2019), behandelt die Klägerin seit November 2012 wegen Gesundheitsstörungen am rechten Bein und der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen beim Gehen und Sitzen, wegen Obstipation durch Opiatsubstitution und intermettierenden depressiven Phasen.

Bei sonst gleichbleibenden Befunden habe sich die Schmerzsymptomatik bei der Klägerin verschlechtert.

Im Ergebnis schätzt Frau S. ein, dass die Klägerin nicht mehr erwerbstätig sein können. Auch verfüge sie über keine hinreichende Wegefähigkeit.

Frau Dr. K2, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin (21. April 2019) behandelt die Klägerin seit August 2016 wegen Gesundheitsstörungen am rechten Hüftgelenk nach Teilendoprothese sowie Gesundheitsstörungen am rechten Knie und der Lendenwirbelsäule.

Zu einer sozialmedizinischen Leistungseinschätzung für die Klägerin sah sich die Medizinerin nicht in der Lage.

Unter Auswertung der beigezogenen Befundunterlagen hält der Prüfärztliche Dienst der Beklagten (Frau K3) laut Stellungnahme vom 12. Juni 2019 an seinem bisherigen Leistungsvotum fest.

Das Gericht hob ergänzend Beweis durch Einholung eines Gutachtens von Dr. P., Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie unter dem 22. August 2019.

Demnach konnten folgende Diagnosen erhoben werden:

-  Zustand nach Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese rechts (7. August 2013),

-  Insertionstendalgie im Bereich des Trochanter major rechts,

-  Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Beckengelenkes,

-  leichte Minderung der Kraft der Hüftbeugemuskulatur rechts,

-  leichte Minderung der Kraft der Kniegelenksbeugemuskulatur rechts,

-  Senk-Speizfuß mit Hallux valgus beidseits,

-  Beinverkürzung links von 1 cm,

-  Hypästhesie im Bereich des rechten Oberschenkels distal lateral,

-  Blandes Cervikalsyndrom,

-  Dorsalgie bei degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule,

-  Lumbalgie bei...

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