Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. verspätete Auszahlung einer Vermittlungsvergütung. Sozialleistung. Verzinsungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Bei verzögerter Auszahlung des Vermittlungshonorars nach § 45 Abs 6 S 2 SGB 3 iVm § 83 Abs 2 SGB 3, jeweils idF des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I S 2854), am 1.4.2012 in Kraft getreten, hat der Vermittler einen Anspruch auf Zinsen nach § 44 SGB 1.
Orientierungssatz
Bei der durch § 45 Abs 6 SGB 3 geregelten Vergütung handelt es sich um eine Sozialleistung gem § 11 S 1 SGB 1.
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids vom 15.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2013 wird die Beklagte über die bereits gewährte Hauptforderung und die dadurch erfolgte Erledigung des Rechtsstreits hinaus verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1.9.2013 bis 30.11.2013 Zinsen in Höhe von 4 % auf 1000,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat auch die weiteren notwendigen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits im Übrigen noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Zinsen auf die inzwischen bereits gezahlte Hauptforderung zu gewähren.
Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlung von Arbeitsverhältnissen und hat - wie zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig - der Arbeitnehmerin Z. zum 7.1.2013 ein Beschäftigungsverhältnis als Call-Center-Agentin bei einer Zeitarbeits- und Personalservice Firma in M. vermittelt. Die Beklagte hatte dieser Arbeitnehmerin einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die Zeit vom 2.11.2012 bis 1.2.2013 ausgestellt (vgl. Blatt 7 der VA). Am 18.2.2013 beantragte der Kläger die Auszahlung der 1. Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000 EUR bei der Beklagten. Mit dem mit "Ablehnungsbescheid" übertitelten Schreiben vom 15.3.2013 lehnte die Beklagte die Zahlung der Vermittlungsgebühr mit der Begründung ab, die Vermittlung sei durch sie selbst und nicht durch den Kläger zu Stande gekommen (vgl. Blatt 11 der VA). Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 10.4.2013 (Blatt 13 der VA) verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.4.2013 als unzulässig. Sie führte aus, dass das Schreiben vom 15.3.2013 kein Verwaltungsakt gewesen sei, weshalb gegen das Schreiben kein Widerspruch eingelegt werden könne.
Mit seiner am 16.5.2013 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage begehrte der Kläger weiter die Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung gemäß § 45 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).
Mit Bescheid vom 17.12.2013 entsprach die Beklagte dem Klagebegehren und erklärte sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu übernehmen. Der Kläger erklärte daraufhin die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an.
Der Kläger vertritt jedoch die Auffassung, dass er Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung habe. Er nimmt insoweit insbesondere Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.4.2013 über die bereits gewährte Hauptforderung und die dadurch erfolgte Erledigung des Rechtsstreits hinaus, an den Kläger für die Zeit vom 20.3.2013 bis 30.6.2013 Zinsen in Höhe von 7,87 % auf 1000,00 EUR und für die Zeit vom 1.7.2013 bis 20.7.2013 Zinsen in Höhe von 7,62 % auf 1000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält einen Verzinsungsanspruch nicht für gegeben. Die Vorschrift des § 44 SGB I sei nicht anwendbar, weil hiervon nur Sozialleistungen erfasst würden. Forderungen aus dem Bereich des SGB III unterlägen zudem nicht der Verzinsung aus zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen nach den Vorschriften des BGB. Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15.12.2010 - L 1 AL 204/09.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilt, so dass die Entscheidung durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und - soweit sie nicht ohnehin bereits durch Anerkenntnis und anschließende übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptsache erledigt ist - auch zum Teil begründet.
Die Klage ist zulässig.
Bei der Klage handelt es sich um eine statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). ...