Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarverteilung. Quotierung der Vergütung labormedizinischer Leistungen. Rechtmäßigkeit der KBV-Vorgaben gemäß § 87b Abs 4 SGB 5. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab einer Kassenärztlichen Vereinigung zur Quotierung der Vergütung von Laborleistungen nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM (juris: EBM-Ä 2008), für die im EBM feste Euro-Beträge vertraglich vereinbart worden sind, sind rechtmäßig (Anschluss an BSG vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R = SozR 4-2500 § 87b Nr 7).

2. Die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 87b Abs 4 SGB 5 zur Vergütung labormedizinischer Leistungen (Teil E Ziffer 3.4 in der Fassung vom 1.7.2013 bis 30.9.2013) sind von der gesetzlichen Ermächtigung nach § 87b Abs 4 S 2 iVm Abs 2 S 1 SGB 5 umfasst und gemäß § 87b Abs 4 S 3 SGB 5 für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.

3.Eine Verletzung von Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.09.2019; Aktenzeichen B 6 KA 3/19 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von Laborleistungen im Quartal 3/2013.

Die Klägerin ist eine Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und hat ihren Sitz im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Sie rechnet die von ihren Mitgliedern erbrachten vertragsärztlichen Leistungen gegenüber der Beklagten ab.

Mit Honorarbescheid vom 27.01.2014 stellte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar der Klägerin im Quartal 3/2013 in Höhe von 577.419,28 € fest. Ausweislich der Anlage 3b zum Honorarbescheid lag die Vergütungsquote für Laboruntersuchungen nach Kapitel 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) - ausgenommen GO-Nrn. 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 EBM - und der Laboruntersuchungen der Laborärzte nach Kapitel 32.3 EBM bei 91,81 %.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Die Klägerin beanstandete die Quotierung von Leistungen auf Basis von Teil E der Vorgaben der beigeladenen Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) i.V.m. dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten. Die Quotierung der in Punktwerten ausgedrückten Ziffern des EBM sowie des Kostenersatzes des Kapitels 32 EBM durch den Honorarbescheid sei rechtswidrig, weil die Kostenerstattung von Laborleistungen gegenüber der Erstattung anderer Leistungen unverhältnismäßig begrenzt werde. Dies widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Honorarverteilungsgerechtigkeit.

Der Widerspruch wurde mit Teilwiderspruchsbescheid vom 08.07.2014 zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Quotierung von Laborleistungen richtete.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Honorarbescheid rechtmäßig sei. Die Beigeladene habe gemäß § 87b Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Vorgaben für die Honorarverteilung zu bestimmen, die für die Beklagte bindend seien. Die Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen sei in Teil E der Vorgaben der Beigeladenen zur Honorarverteilung gemäß § 87b Abs. 4 SGB V geregelt. Danach erfolge die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Vor der Trennung der MGV für den hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich sei unter anderem ein Vorwegabzug für die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin vorgesehen.

Die Vergütung der Ärzte sei in Ziffer 3 der Vorgaben der Beklagten geregelt. Die GO-Nrn. 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 EBM würden zum Preis der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem ermittelten Vergütungsvolumen vergütet. Die weiteren Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM würden - sofern diese nicht außerhalb der MGV vergütet würden - mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung multipliziert mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q vergütet (Ziffer 3.4 der Vorgaben).

Bei Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM durch Laborgemeinschaften hätten diese Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten höchstens bis zum Höchstpreis (Ziffer 1 Satz 2 zum Abschnitt 32.2 EBM).

Die von der Beigeladenen ermittelte Vergütungsquote Q liege für das Quartal 3/2013 bei 91,81 % und gelte für alle Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 und 32.3 EBM mit Ausnahme der GO-Nrn. 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 EBM.

Die Beklagte habe die Vorgaben der Beigeladenen im HVM ab 01.01.2013 korrekt umgesetzt. Eine Vergütung der Laborleistungen nach Abschnitt 32.2 EBM ohne Quotierung sei insofern nicht möglich.

Die Klägerin hat am 01.08.2014 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 31.03.2015 hat die Beklagte der Klägerin eine Nachvergütung für die Quartale 4/2012, 3/2013 und 4/2013 aufgrund ei...

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