Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Verordnungsregress im Heilmittelbereich. vierjährige Ausschlussfrist. Hemmung
Orientierungssatz
1. Für Verfahren auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Heilmitteln ist auf die Wahrung einer vierjährigen Ausschlussfrist abzustellen (vgl BSG vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R = SozR 4-2500 § 106 Nr 28 und BSG vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R = SozR 4-2500 § 106 Nr 29).
2. Die Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist spielt regelmäßig nur im Verhältnis zu den von den Wirtschaftlichkeitsprüfungen betroffenen Ärzten und den Krankenkassen nicht aber im Verhältnis zu den mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung befassten Prüfstellen eine gewichtige und rechtlich bedeutsame Rolle. Dabei stehen den Krankenkassen im Wesentlichen nur zwei rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um eine Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist zu erreichen (vgl BSG vom 18.8.2010 - B 6 KA 14/09 R = aaO).
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Im zu Grunde liegenden Verfahren steht die Rechtmäßigkeit von Regressen wegen der Verordnungsweise von Heilmitteln im Streit.
Die Beigeladene, eine sich aus Ärzten für Allgemeinmedizin zusammensetzenden Gemeinschaftspraxis, wurde auf Grund eines Prüfantrages der AOK vom 30. März 2001 zunächst für das Quartal 1/2000 hinsichtlich der Verordnungsweise von Heilmitteln aus dem Bereich Physikalische Therapie auf die Wirtschaftlichkeit überprüft. Der zuständige Prüfungsausschuss kam in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2004 zu der Einschätzung, dass keine Unwirtschaftlichkeit feststellbar sei. Der entsprechende Bescheid des Prüfungsausschusses, wonach keine Maßnahme erfolgt, erging unter dem 11. Mai 2005.
Auf der Grundlage entsprechender Empfehlungen der Geschäftsstelle der gemeinsamen Prüfungseinrichtungen für den Bereich der damaligen Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz vom 28. Mai 2001 erfolgte sodann für die Quartale 2/2000 bis 4/2000 eine weitere Wirtschaftlichkeitsprüfung betreffend die Verordnungsweise von Heilmitteln aus dem Bereich Physikalische Therapie. Durch Bescheid vom 11. Mai 2005 beschloss der zuständige Prüfungsausschuss, dass - da insoweit keine Unwirtschaftlichkeit festzustellen sei - keine Maßnahme erfolgen solle.
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin vom 8. Juni 2005, wonach entgegen der Auffassung des Prüfungsausschusses von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen sei, wies die beklagte Beschwerdeausschuss auf Grund Verhandlung vom 19. September 2007 durch Bescheid vom 13. Februar 2008 zurück. Zur Begründung war dargelegt, dass die Prüfbescheide des Prüfungsausschusses für die Quartale 1/2000 bis 4/2000 nach Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist ergangen seien. Zur Begründung für die Geltung und Berechnung einer diesbezüglichen Ausschlussfrist war auf entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen worden. Mit demselben gemeinsamen Bescheid und mit im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen waren auch Widersprüche der AOK gegen auf Empfehlung der Geschäftsstelle der gemeinsamen Prüfstelle zurückgehende Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungsweise von Heilmitteln aus dem Bereich Physikalische Therapie für die Quartale 1/2001 bis 3/2001 sowie ein gleichzeitiger Widerspruch der BKK-IKK-LKK Arbeitsgemeinschaft für das Quartal 2/2001 zurückgewiesen worden.
Die Klägerin hat daraufhin am 13. März 2008 Klage erhoben. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass auf der Grundlage der Anwendung von maßgeblichen Bestimmungen über die Geltung und Berechnung von Verjährungsfristen und dabei insbesondere § 45 SGB I und § 204 BGB hinsichtlich der streitgegenständlichen Prüfverfahren noch keine Verjährung eingetreten sei. Mit Blick auf die Darlegungen des beklagten Beschwerdeausschusses, wonach es in Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren vornehmlich um die Wahrung und Beachtung einer vierjährigen Ausschlussfrist gehe, hat die Klägerin dargelegt, dass die von dem Beklagten angeführte vierjährige Ausschlussfrist durch die rechtzeitige Stellung eines Prüfantrages gehemmt werden könne. Letzteres sei auch für die streitbefangenen Prüfquartale der Fall gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2008 aufzuheben.
Der beklagte Beschwerdeausschuss beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat nochmals zu den streitgegenständlichen Prüfquartalen mit umfänglicher Begründung seine Auffassung über den Ablauf der maßgeblichen vierjährigen Ausschlussfrist mit Hinweisen auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verteidigt. Auch hat er nochmals im Einzelnen seine Berechnungsweise zum Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist für sämtliche der streitgegenständlichen Bescheide dargelegt.
Die zum Verfahren Beigeladene hat weder Anträge gestellt noch Ausführungen zur Sache gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf...