Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des SG Mainz vom 8.7.2009 - S 2 KA 108/08, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung.
Die Kläger führen eine vertragszahnärztliche Gemeinschaftspraxis mit Vertragszahnarztsitz in I. Den Klägern ist auf Grund absolvierter Weiterbildung die Befugnis verliehen worden, die Bezeichnung Zahnarzt bzw Zahnärztin für Oralchirurgie zu führen. Durch Degressionsbescheid vom 22. Juni 2006 bestimmte die Beklagte, dass die degressionsfreie Punktmenge durch die Kläger um insgesamt 182.866 Punkte überschritten worden ist. Die daraus resultierende Vergütungsminderung belief sich auf 36.604,62 €. Die Kläger legten hiergegen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2007 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung war dargelegt, dass im Falle der Kläger die Vorgaben der sich aus § 85 Abs 4 b SGB V ergebenden Rechtsgrundlage korrekt umgesetzt worden seien. Insbesondere sei es auch zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar, die den allgemeinzahnärztlich tätigen Vertragszahnärzten bei der Degression zugewiesene Punktmengengrenze auch der Gruppe der Oralchirurgen zuzuweisen. Die Kläger haben daraufhin am 28. Juni 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich zum einen auf einen Verstoß gegen das in Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) enthaltene Gleichbehandlungsgebot berufen haben. Insofern weise ihre oralchirurgische Tätigkeit Besonderheiten der Gestalt auf, dass ihre Tätigkeit ausschließlich oralchirurgisch und auf die Behandlung in Narkose (ITN) ausgerichtet sei und überdies in 95 bis 100 der Fälle auf Überweisung erfolge. Überdies würden vielfach Fälle mit überdurchschnittlich hohem Behandlungsbedarf behandelt. Vor diesem Hintergrund seien die Kläger auch gar nicht in der Lage, die Gesamtpunktmenge zu kontrollieren bzw. einzugrenzen. Von daher sei es aber systemwidrig und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, die Kläger bei der Punktwertobergrenze in die Gesamtgruppe der Vertragszahnärzte einzuordnen. Soweit das Bundessozialgericht dies mit Urteil vom 29. November 2006 (Az.: B 6 KA 23/06 R) anders eingeschätzt habe, könne dieser Einschätzung im Falle der Kläger nicht gefolgt werden. Gleichzeitig könne auch den Ableitungen des Bundessozialgerichts mit Blick auf den Schutzbereich von Art 12 Abs 1 GG nicht gefolgt werden. Vielmehr stellten die derzeitigen Degressionsregelungen in § 85 Abs 4 b ff SGB V, die nur für Kieferorthopäden eine Sonderregelung enthalten würden, im Verhältnis zu den Oralchirurgen eine unzulässige Beschränkung der Berufsausübung dar.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2007 aufzuheben.
Hilfsweise
die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die grundsätzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zu den Degressionsregelungen in § 85 Abs 4 b ff SGB V eine andere rechtliche Einschätzung nicht möglich sei. Dem Antrag auf Zulassung einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht werde allerdings ausdrücklich zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen und zum Verhandlungsgegenstand gemachten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Klage ist zulässig, führt allerdings in der Sache nicht zum Erfolg.
Der angefochtene Degressionsbescheid, der auf den in § 85 Abs 4 b ff SGB V enthaltenen rechtlichen Vorgaben beruht, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die grundlegende Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach die in § 85 Abs 4 b SGB V normierte degressionsfreie Punktmenge für Vertragszahnärzte auch die Oralchirurgen erfasse und anders als bei den Kieferorthopäden keine Sonderregelungen erfordere (vgl BSG-Urteil vom 29.11.2006, Az.: B 6 KA 23/06 R). Angesichts der auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht umfassenden rechtlichen Darlegungen des Bundessozialgerichts kann den von der Prozessbevollmächtigten der Kläger geäußerten rechtlichen Bedenken nicht gefolgt werden.
Allerdings zeigen die Argumente und Überlegungen des Bundessozialgerichts dadurch, dass sie mit Blick auf das Degressionsrecht einerseits Sonderregelungen für die Kieferorthopäden für verfassungsgemäß und umgekehrt zugleich Sonderregelungen für die Oralchirurgen nicht für geboten erachtet haben, gewisse Brüche in der Argumentationstiefe auf, die es geboten erscheinen lassen, die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Einzelnen aufgezeigte verfassungsrechtliche Pr...