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SG Mainz Urteil vom 18.03.2016 - S 10 R 205/14

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als OP-Krankenschwester für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 08.04.2013 bis 30.06.2013 als Selbständige oder als Beschäftigte ausübte und in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Die 1962 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Fachkrankenschwester für operative Funktionsbereiche. Der Beigeladene zu 1) ist ein Universitätsklinikum mit rund 7.200 Beschäftigten und ca. 1.300 Betten. Am 08.04.2013 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine als “Dienstvertrag„ bezeichnete Vereinbarung ab (Bl. 32 ff. Verwaltungsakte (VA)). Nach dessen § 1 wurde die Klägerin als freie Mitarbeiterin beauftragt, Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkraft im OP-Dienst entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu erbringen. Umfasst seien die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Dokumentation von OP-Diensten. Die Dienstleistungserbringung sollte im Namen des Beigeladenen zu 1) erbracht werden und sollte kein Arbeitnehmerverhältnis begründet werden. Der Tätigkeitsort sollte in der jeweiligen Buchungsbestätigung vereinbart werden (§ 2) und der Klägerin sollte es ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1) gestattet sein, für andere Auftraggeber tätig zu werden (§ 3). Die Klägerin sollte eigene Dienstbekleidung und ein eigenes Namensschild einsetzen (§ 4), die Vertragsdauer sollte durch die Buchungsbestätigung zeitlich begrenzt werden (§ 5). Die Vergütung (§ 6) sollte sich nach der Preisliste der Klägerin (Anlage 1 des Vertrages, Bl. 52 VA: 44,00 €/h Mo-Fr, 06.00 - 20.00 h, 47,00 €/h Sa/So, 06.00 - 20.00 h, 48,00 €/h 20.00 h - 06.00 h, Aufwandspauschale: 40,00 €/Tag)...

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