Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit von Vergleichsabschluss über Abgeltung von Honorarkürzungen
Orientierungssatz
Ein Vergleichsabschluss über die Abgeltung von Honorarkürzungen ist nicht wirksam, wenn es der Beschwerdeausschuss unterlassen hat, neben der Zustimmung der beigeladenen Zahnärzte vor allem die Zustimmung der übrigen am Verwaltungsverfahren Beteiligten und dabei namentlich der in diesem Bereich tätigen Krankenkassen sowie der hier örtlich und sachlich zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vergleichsabschluss einzuholen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeausschuss im Rahmen der ihm im Widerspruchsverfahren eingeräumten Rechtsbefugnisse in einem Überordnungsverhältnis zu den beteiligten Krankenkassen und (Zahn)ärzten steht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Vergleichs.
Die Beigeladenen wurden seitens des Beklagten für sämtliche Quartale der Jahre 1996 und 1997 sowie für die Quartale 2/99 bis 1/2000 einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen.
Hinsichtlich des überprüften Jahres 1996 legte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 29. Juni 1999 zum Prüfbescheid vom 16. Juni 1998 die Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise auf insgesamt 61.109,04 DM fest. Hierzu ist vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 2 KA 298/99 ein Klageverfahren anhängig, welches zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden ist.
Hinsichtlich des Jahres 1997 erging seitens des Beklagten unter dem 5. November 1999 ein Prüfbescheid. Die hiermit gegenüber den Beigeladenen festgesetzten Honorarkürzungen belaufen sich auf 41.701,08 DM. Die hiergegen beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 2 KA 519/99 erhobene Klage der Beigeladenen ist gleichfalls zum Ruhen gebracht worden.
Hinsichtlich der Quartale 2/99 bis 1/2000 ist über die Prüfanträge der zuständigen Gremien noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen.
Unter dem 12. März bzw 16. März 2001 entwickelten der Vorsitzende des beklagten Beschwerdeausschusses, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Beklagten sowie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen einen Vergleich des Inhalts, dass sich die Beigeladenen zur Abgeltung sämtlicher Honorarkürzungen für die Jahre 1996, 1997 sowie für die Quartale 2/99 bis 1/2000 bereit erklären, einen Betrag von 41.701,08 DM an die beteiligten Krankenkassen zu zahlen. Die kassenzahnärztliche Vereinigung Pfalz verpflichtet sich demgegenüber zur Übernahme der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in Höhe von 5.037,42 DM. Zugleich sollen mit dem Vergleichsabschluss die Verfahren auf Wirtschaftlichkeitsprüfung für die vorgenannten Prüfzeiträume ihre Erledigung gefunden haben.
Über den Vergleichsabschluss wurde sowohl in der Sitzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Pfalz vom 25. April 2001 als auch in der Sitzung des Beklagten vom 9. Mai 2001 eine Beschlussfassung dergestalt herbeigeführt, dass der Vergleichsvorschlag angenommen worden ist. In beiden Sitzungen wurde der vorgeschlagene Vergleichsabschluss von den Vertretern der Krankenkassen abgelehnt und von den Vertretern der Zahnärzteschaft angenommen. Gemäß § 2 Nr 3 der maßgeblichen Prüfvereinbarung wurde sodann der Vergleichsvorschlag jeweils mit der bei Stimmengleichheit ausschlaggebenden Zustimmung des Vorsitzenden angenommen.
Unter dem 29. Oktober bzw 31. Oktober 2001 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben mit der sie die Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Vergleichsabschlüsse anstreben.
Sie sind der Auffassung, dass es für einen Vergleichsabschluss schon nach dem Inhalt der zwischen den Beteiligten maßgeblichen Prüfvereinbarung keine Rechtsgrundlage gebe, da ein Vergleichsabschluss in dem Maßnahmekatalog hinsichtlich der Entscheidungsmöglichkeiten der Prüfgremien nicht vorgesehen sei. Ein Vergleichsabschluss widerspreche auch dem Sinngehalt des § 106 Abs 5 SGB V, wonach ein Beteiligter das Recht haben müsse, eine gerichtliche Abklärung über eine von den Prüfgremien im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung getroffene Maßnahme herbeizuführen. Schließlich könne ein Vergleichsabschluss auch nur zwischen allen Verfahrensbeteiligten bewirkt werden. Verfahrensbeteiligte seien aber nicht nur der Beschwerdeausschuss und der geprüfte Zahnarzt, sondern auch die im Prüfverfahren eingebundenen Krankenkassenverbände und die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung. Letztere hätten aber beim Vergleichsabschluss nicht mitgewirkt bzw die in den Prüfgremien jeweils entsandten Vertreter der Krankenkassenverbände sogar ausdrücklich ihre Zustimmung verweigert.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass der vom beklagten Beschwerdeausschuss in der Sitzung vom 9. Mai 2001 mit den Beigeladenen abgeschlossene und bereits mit Unterschriften vom 12. März 2001 bzw vom 16. März 2001 inhaltlich bestätigte Vergleich unwirksam ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
...