Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Vereinsmitglied eines Tierschutzvereins. Vereinspflicht. ehrenamtlicher Hundeausführer. Tierheim des Vereins
Leitsatz (amtlich)
Ein Mitglied eines Tierschutzvereins, das ehrenamtlich Hunde aus dem durch den Verein getragenen Tierheim ausführt, steht hierbei grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 sind nicht erfüllt, da es sich weder um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelt, noch wird eine Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen ausgeübt.
Orientierungssatz
AZ beim LSG Mainz: L 2 U 307/05.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 13.03. 2004.
Die Klägerin ist Mitglied des Tierschutzvereins W Stadt und Land e. V. (Verein). Am 13.03.2004 erlitt sie beim Ausführen eines Hundes eine Bissverletzung mit muskulärem Ausriss der langen Daumenstrecksehne rechts. Sie hatte zuvor die “Patenschaft" für diesen Hund übernommen. Das in diesem Zusammenhang anfallende Ausführen des Hundes beanspruchte nach Angaben der Klägerin täglich eine Stunde und erfolgte ehrenamtlich. Die Klägerin befand sich wegen der Verletzung in Behandlung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. Die Kosten wurden zunächst von der Betriebskrankenkasse F getragen. Mit Schreiben vom 14.04.2004 teilte der Verein der Beklagten den Unfall mit und bat um Übersendung eines Meldeformulars. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche Auskünfte über die Verletzungen der Klägerin bei. Auf Anfrage der Beklagten reichte die Vorsitzende des Vereins eine Kopie der Vereins-Satzung ein und teilte mit Formular vom 23.05.2004 u. a. mit, die Klägerin sei seit ihrem Vereinsbeitritt am 10.01.2004 als ehrenamtliche freiwillige Hunde-Ausführerin tätig. Die Tätigkeit werde unentgeltlich ausgeführt und könne jederzeit auch abgelehnt werden. Eine Verpflichtung zum Ausführen der Hunde bestehe für Vereinsmitglieder nicht. Im Falle der Verhinderung der Klägerin wäre der Hund von einem anderen Vereinsmitglied ausgeführt worden. Eine private Unfallversicherung für das Ausführen der Hunde sei durch den Verein nicht abgeschlossen worden.
Auf der Internet-Seite des Vereins wird u. a. mitgeteilt, um den Verein zu unterstützen, könne man Mitglied werden und dem Verein mit € 30 im Jahr helfen, die Arbeit für hilfsbedürftige Tiere fortzusetzen. Als Mitglied habe man auch die Möglichkeit, mit den Tieren spazieren zu gehen. Es bestehe auch die Möglichkeit, eine Patenschaft für seien “Lieblingshund" zu übernehmen. Mit € 6 im Monat unterstütze man damit “seinen" Hund und habe darüberhinaus die Möglichkeit, regelmäßig mit ihm spazieren zu gehen und sich um ihn zu kümmern.
Mit Bescheid vom 06.07.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Hundebisses vom 13.03.2004 als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der hier in Betracht kommende Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII setzte voraus, dass die Person “wie" ein Beschäftigter tätigt geworden sei. Dies komme grundsätzlich auch für Vereinsmitglieder in Betracht. Arbeitsleistungen, die jedoch auf mitgliedschaftlichen Verpflichtungen zu einem Verein beruhten (z. B. auf Satzung, aus Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auf allgemeiner Übung) seien allerdings nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert. Hierzu gehörten auch geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten könne und die von diesen der Erwartung entsprechend verrichtet würden. Dabei werde die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil davon die für bestimmte Tätigkeiten erforderliche persönliche und fachliche Eignung besäßen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Es sei mitgeteilt worden, dass der Hund im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vereinsmitglied ausgeführt worden wäre. Außerdem ergebe sich aus dem Internetauftritt des Vereins, dass die Mitglieder die Hunde ausführen dürften.
Der hiergegen seitens der Klägerin erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 28.02.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht,
ihr stünden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Hundebisses zu. Es bestehe keine Rechtspflicht für Vereinsmitglieder zur Ausführung der Hunde, was aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Ausschluss aus dem Versicherungsschutz erforderlich sei. T...