Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Gründe
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Versorgung mit Cannabisblüten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der am ... geborene Antragsteller ist bei dem Antragsgegner gesetzlich krankenversichert. Er reichte bei dem Antragsgegner ein Rezept mit Datum 04.08.2021 über THC privat in Form von Bediol, Bedrobinol für 10 Tage ab Ausstellungsdatum wegen chronischer Schmerzen ein. Zugleich ging ein Arztfragebogen der Praxis ... aus ... ein, wonach Cannabis zur Behandlung von ADHS erfolge und alle Therapien ausprobiert seien.
Mit Bescheid vom 10.08.2021 lehnte der Antragsgegner die Kostenübernahme für Cannabinoide ab. Zur Begründung führte er aus, für die Therapie der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) kämen die entsprechenden Fachgesellschaften in ihrer Leitlinie „Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter“ zu dem Entschluss, dass die Therapie mit Cannabinoiden nicht zu empfehlen sei. Es bestünden zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass Cannabinoide bei ADHS den Verlauf und die Ausprägung bei akzeptabler Verträglichkeit spürbar positiv beeinflussen würden. Für Patienten, die eine Anamnese von Suchtmittelmissbrauch hätten, bestehe in den Fachinformationen cannabishaltiger Arzneimittel ein besonderer Warnhinweis, der vom behandelnden Arzt in seinem Therapieentscheid zu bedenken sei.
Hiergegen reichte der Antragsteller am 06.09.2021 Widerspruch ein.
Am 28.10.2021 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung führt er aus, in seinem Fall behandele die Cannabis-Therapie das Störungsbild ADHS mit zusätzlichen starken Schlafstörungen. Es bestehe ein schwerwiegendes Leiden durch die Symptome: starke innere Unruhe und Schlaflosigkeit mit erheblichen Auswirkungen auf Erwerbsbiografie sowie Lebensqualität. Die alternativen Medikamente Medikinet sowie Elvanse wirkten erfolgreich gegen die ADHS Symptome, seien aber für ihn mit Kreislaufbeschwerden sowie weiteren gravierenden Nebenwirkungen verbunden und linderten nicht die Schlafprobleme. Es bestehe eine familiäre Vorbelastung durch Herzinfarkte der beiden Großväter sowie väterlicherseits. Beide Medikamente sollten bei Kreislaufproblemen nicht verordnet werden. Momentan sei er mit seiner Ehefrau und Tochter als Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Die Kostenbelastung durch die Cannabistherapie belaufe sich auf 250 € monatlich. Damit stelle dies für ihn eine erhebliche Kostenbelastung dar.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn mit Cannabis zu versorgen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Eine Cannabis-Therapie sei bei einer ADHS-Erkrankung regelmäßig kontrainduziert.
Der ... hat am 24.11.2021 ein Gutachten erstellt und die Leistungsvoraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht darin, dem Antragsteller ein schnelleres Hauptsacheverfahren zu verschaffen.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erke...