Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer
Orientierungssatz
1. Die Neuvergabe einer Versicherungsnummer stellt einen Verwaltungsakt dar (BSG Urteil vom 5. 4. 2001, B 13 RJ 35/00 R).
2. Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Eine Versicherungsnummer, in der das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig ist oder die aufgrund einer nach § 33a SGB 1 zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden ist, wird gesperrt; der Versicherte erhält eine neue Versicherungsnummer.
3. Nach § 33a Abs. 1 und 3 SGB 1 ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber dem Sozialleistungsträger bzw. dem Arbeitgeber ergibt.
4. Liegt kein Schreibfehler vor und ergibt sich aus einer vorgelegten maßgeblichen Urkunde kein anderes Geburtsdatum, so besteht kein Anspruch auf Neuvergabe der Versicherungsnummer.
5. Eine bewusst falsche Angabe oder die Angabe eines fiktiven Datums stellt keinen Schreibfehler dar.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer, in der als Geburtsdatum der 02.01.1957 ausgewiesen ist.
Die in der Türkei geborene Klägerin lebt seit 1978 in Deutschland. Am 01.03.1978 nahm die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland auf und teilte bei Eintritt in die deutsche Sozialversicherung im Jahr 1978 den 02.01.1962 als Geburtsdatum mit.
Am 15.04.1978 erteilte die Beklagte der Klägerin die Versicherungsnummer 24 020162 C 509.
Mit Urteil vom 29.02.2000 (Az.: 2000/122) berichtigte das Amtsgericht Mersin das Geburtsdatum der Klägerin vom 02.01.1962 unter Offenlassung von Tag und Monat der Geburt auf das Geburtsjahr 1957.
Am 04.08.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Änderung ihrer Versicherungsnummer mit berichtigtem Geburtsdatum 02.01.1957. Sie legte hierzu das Urteil des Amtsgerichts Mersin vom 29.02.2000 sowie das Abschlusszeugin der Grundschule der Türkischen Republik (ausgestellt am 17.05.1971) vor.
Mit Bescheid vom 30.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung des Geburtsdatums ab. Es verbleibe bei dem damals mitgeteilten Geburtsdatum 02.01.1962 mit der daraus resultierenden Versicherungsnummer 24 020162 C 509.
Hiergegen legte die Klägerin am 03.09.2010 Widerspruch ein. Eine Widerspruchsbegründung erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 12.12.2014 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei das Geburtsdatum maßgebend, dass bei der erstmaligen Vergabe der Versicherungsnummer gegenüber einem Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber nachgewiesen worden sei. Hiervon dürfte nur dann abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe gegenüber dem Leistungsträger ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Nachdem bei der Vergabe der Versicherungsnummer als Geburtsdatum der 02.01.1962 angegeben worden sei und das Urteil des Amtsgerichts Mersin erst am 29.02.2000 ergangen sei, gebe es keine Rechtfertigung, vom bisherigen Geburtsdatum abzuweichen.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Es werde insoweit Bezug genommen auf das Urteil des türkischen Gerichts sowie auf das Grundschulzeugnis aus dem Jahr 1971. Dies bestätige, dass die Klägerin älter sei. Außerdem sei der Personalausweis der Schwester der Klägerin vorgelegt worden, wonach diese am 04.02.1961 geboren sei. Die Klägerin sei aber vier Jahre älter als die Schwester.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2011 zu verurteilen, das Geburtsdatum der Klägerin mit 02.01.1957 anzuerkennen und die Versicherungsnummer dementsprechend zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt sie aus, dass das Gesetz für eine Änderung einen entsprechenden Urkundsbeweis verlange, der vorliegend nicht erbracht worden sei. Die Tatsache, dass die Klägerin mit neun Jahren die Grundschule abgeschlossen habe, sei nicht unwahrscheinlich.
Das Gericht hat die Beteiligten auf seine Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte der Klägerin, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift des nicht-öffentlichen Termins am 02.07.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgese...