Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens
Orientierungssatz
1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, eine Entscheidung in der Hauptsache in einem Klageverfahren erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zu treffen. Erhebt der Kläger gleichzeitig Landesverfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH, so ist es nicht geboten, das Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen die PKH-Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Die Verfassungsbeschwerde ist gerade ein Rechtsbehelf, der die vorherige Erschöpfung des normalen Rechtswegs voraussetzt.
2. Die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtschutzes setzt die Möglichkeit der Verletzung des Betroffenen in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Hieran fehlt es, wenn eine beanstandete Verfahrenshandlung ohne Nachteil für den Betroffenen geblieben ist.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hier Leistungen für kostenaufwändige Ernährung, und damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Fragen.
Am 20. Oktober 2014 hat der 1963 geborene und seit längerer Zeit im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II stehende Kläger neben einem Eilantrag eine Feststellungsklage und eine sogenannte Untätigkeitsbescheidungsklage beim Sozialgericht Mannheim erhoben, die zunächst unter getrennten Aktenzeichen (S 12 AS 3147/14 und S 12 AS 3148/14) geführt und sodann mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3147/14 verbunden worden sind. Mit Klageerhebung hat der Kläger wörtlich folgende Anträge formuliert:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Antragstellung mit Antragsart und Absenderdatum und Eingangsdatum im Computer einzutragen.
b) Es wird festgestellt, dass im Falle eines Alg II-Weiterbewilligungsantrags auf einem zugesandten ausgefüllten Alg II-Weiterbewilligungsantragsformular der Mehrbedarfsantrag dann als mit gestellt gilt, wenn Beklagte im Rahmen einer Neugestaltung/Änderung des Weiterbewilligungs-Antragsformulars das Mehrbedarfs-Feld entfernt hat, aber der Antragsteller in den vorherigen Bewilligungszeiträumen immer Ernährungs-Mehrbedarf beantragte.
c) (hilfsweise zu b):
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Änderung des Weiterbewilligungs-Antragsformulars das Feld für die Fortzahlung/Beantragung von Ernährungs-Mehrbedarf nicht entfernen durfte.
d) (hilfsweise zu b) und c):
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ein gesondertes Ernährungs-Mehrbedarfs-Formular mitzugeben (nur für den Fall, dass die Entfernung des Ernährungs-Mehrbedarfs-Felds nicht als rechtswidrig angesehen würde).
e) Die Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 23. September 2013 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21. März 2014 verpflichtet.
Mit am 01. April 2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage um folgende weitere Klageanträge erweitert:
f) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
1. den Absender „Jobcenter“ für die Postzusteller erkennbar im Sichtfenster oberhalb der Adresse anzugeben,
2. Anschreiben signifikant rückzudatieren (so dass zwischen Absenderdatum und Postaufgabedatum mehr als die in § 37 Abs. 2 SGB X genannte Zeitspanne abzüglich Regelpostlaufzeit liegt),
3. (hilfsweise zu 2.):
die Poststempelvergabe nicht zu unterdrücken.
g) Die Beklagte wird verpflichtet, Weiterbewilligungsanträge zukünftig so rechtzeitig in den Postlauf zu bringen, dass sie spätestens sieben Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zugegangen sind.
Mit einem am 15. Mai 2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seinen Klageantrag Buchstabe e) wie folgt erweitert:
e) Die Beklagte wird zur Verbescheidung des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 20. September 2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 21. März 2014 und des inzidenten Ernährungsmehrbedarfsantrags vom 29. März 2015 verpflichtet.
Mit am 27. Juli 2015 beim Sozialgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage abermals erweitert.
Der Kläger beantragt nunmehr des Weiteren sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Mai 2015 bis 30. April 2016 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe zu gewähren.
Mit am 16. August 2016 bei Gericht eingegangenem weiterem Schriftsatz hat der Kläger seine Klage nochmals erweitert.
Er beantragt nunmehr des Weiteren sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 05. April 2016 in der Gestal...