Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt bei einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 100 die Anerkennung eines bestimmten Einzel-GdB.
Er leidet an einer chronischen schizophrenen Psychose. Deswegen hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Bescheid vom 1. Februar 2006 den GdB mit 100 seit 5. Dezember 2005 festgestellt.
Unter anderem im Hinblick auf mehrere Ablehnungen dieses Verwaltungsträgers mit den Bescheiden vom 15. April 2004, 15. Dezember 2011, 25. April 2012 und 30. Juni 2015, die Voraussetzungen des Merkzeichen „G“ festzustellen, begehrte er im Dezember 2018 die Anerkennung der Funktionsbeeinträchtigungen im rechten Sprunggelenk mit einem Einzel-GdB von 30, mindestens aber von 20. Mit dieser Angelegenheit befasste er unter anderem bereits die Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestages (Pet 3-18-11-2171-014779) und des Landtages von Baden-Württemberg (15/4763).
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis lehnte den Antrag auf Neufeststellung des GdB mit Bescheid vom 14. Januar 2019 mit der Begründung ab, ein solcher von 100 sei bereits anerkannt, weswegen ein Feststellungsverfahren nicht mehr durchzuführen sei. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2019 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. März 2019 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und trägt im Wesentlichen vor, die Funktionsstörungen im rechten Sprunggelenk rechtfertigten einen Einzel-GdB von wenigstens 20. Deswegen lägen auch die Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ vor.
Der Kläger beantragt (teilweise sachgerecht),
den Bescheid vom 14. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm unter Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 2006 die Funktionseinschränkungen des rechten Sprunggelenkes mit einem Einzel-Grades der Behinderung von 30 und die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, der Kläger dringe mit seinem Begehren nicht durch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Obgleich für den Kläger zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, denn er ist mit Hinweis auf diese Möglichkeit mittels Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2020 geladen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gegenstand des Klageverfahrens ist die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger nach Auslegung seines Begehrens (§ 123 SGG) unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2019 die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellungen eines Einzel-GdB von 30 für die Funktionseinschränkungen des rechten Sprunggelenkes und die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ verfolgte. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für diese Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 R -, BSGE 104, 116 ≪124≫; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34), welche am 10. Juli 2020 stattfand.
Die Klage ist form- und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 90 SGG) beim zuständigen SG (§ 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 1 AGSGG) erhoben worden, allerdings teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da er keinen Anspruch auf die angestrebte Feststellung eines Einzel-GdB hat.
Soweit der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2019 die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn die Beklagte hat mit dieser Verwaltungsentscheidung hierüber nicht negativ entschieden. Damit liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vor. Der Kläger ist insoweit nicht klagebefugt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Es reicht zwar aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und Rechtsschutzsuchende im Wege der Anfechtungsklage die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstreben, von der sie behaupten, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SGB 2/06 R -, SozR 4-3250 § 69 Nr. 5, Rz. 18). An der Klagebefugnis fehlt es demgegenüber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 R -, BSGE 90, 127 ≪130≫), weil hinsichtlich des...