Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) um Hilfe zur stationären Pflege.
II.
Die am … 1945 geborene - somit heute 74jährige - Klägerin lebt seit dem 7.6.2018 im ... und wird dort vollstationär gepflegt (zunächst Pflegegrad 2, ab August 2018 Pflegegrad 4). Ihr Ehemann ist am 4.11.2018 verstorben.
Neben den Leistungen der Pflegekasse verfügt sie über eine Altersrente (monatlicher Zahlbetrag Stand Juli 2017 = 215,41 €, ab Juli 2018 = 222,36 €). Im Vermögen sind neben einem Girokonto und zwei Sparkonten Geschäfts- bzw. Genossenschaftsanteile und ein Versicherungsvertrag (Trauerfall-Direkt-Schutz mit Zuwachs-Garantie, ERGO-direkt) vorhanden.
III.
Im Hinblick auf die ungedeckten Pflegekosten beantragte sie am 26.6.2018 bei dem Beklagten ergänzend Hilfe zur stationären Pflege.
Mit Bescheid vom 15.11.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Denn nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen habe die Klägerin (Stand 7.6.2018) über ein Vermögen von insgesamt 11.963,88 € verfügt; im Einzelnen
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- Girokonto ... |
5.106,57 € |
- Sparkonto ... |
3.895,19 € |
- Sparkonto ... |
17,60 € |
- Geschäftsanteile |
241,26 € |
- Geschäftsanteile |
34,43 € |
- Lebensversicherung ... Rückkaufwert |
2.668,83 € |
Hiermit überschreite die Klägerin die für sie maßgebliche Vermögensfreigrenze (im Zeitpunkt der Antragstellung: 10.000,00 €) um 1.963,88 €. Sobald das Vermögen bis zu einem Betrag von 10.000 € (bei Verheirateten) bzw. bis zu einem Betrag von 5.000 € (bei Alleinstehenden) aufgebraucht sei, könne die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB XII beantragen.
IV.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 26.11.2018 Widerspruch: Ihres Erachtens sei der angefochtene Bescheid schon formell rechtswidrig, da in seiner Begründung weder der monatliche Bedarf, noch das monatlich zur Verfügung stehende Einkommen gegenübergestellt werde. Im Übrigen bleibe unklar, ob sie nicht - wegen einer „Abschmelzung“ des Vermögens - wenigstens zu einem späteren Zeitpunkt Sozialhilfe beanspruchen könne. Auch auf den Tod ihres Ehemannes gehe der Bescheid mit keinem Wort ein. Zudem beruhe der angeführte Rückkaufwert der „Trauerfall-Versicherung“ auf dem Stichtag 1.10.2018, wobei unberücksichtigt bleibe, dass der diesbezügliche Wertanstieg auf einer eigenen Beitragszahlung (monatlich 49,59 €) beruhe.
Am 30.11.2018 rechnete der Rentenservice der Rentenservice ... bzw. die ... die Hinterbliebenenrente bzw. den Rentenvorschuss ab (Bl. 411 der Verwaltungsakte, Bescheid über die Festsetzung der Witwenrente vom 28.2.2019 = Bl. 469 der Verwaltungsakte).
Darüber hinaus ergab sich nach der Bestattung ihres Ehemannes zu Gunsten der Klägerin aus einer „Sterbe-Fall-Versicherung“ nach Abzug der Bestattungskosten ein Guthaben von 1.992,86 € (Abrechnung der ... vom 30.11.2018, Bl. 457 der Verwaltungsakte).
Schließlich bezifferte die ... die ab dem 1.3.2019 beitragsfreie Versicherungssumme aus der oben angesprochenen Versicherung auf 3.221,00 € (Bl. 479 der Verwaltungsakte).
Mit Teilabhilfebescheid vom 17.4.2019 setzte der Beklagte die Hilfe zur stationären Pflege für die Zeit ab Februar 2019 bis einschließlich Januar 2020 fest: Auf Basis von 30,42 Kalendertagen pro Monat könne die Klägerin für den Monat Februar 2019 eine Hilfe von 1.291,89 €, für den Monat März 2019 eine Hilfe von 1.234,77 € und für die Zeit ab April 2019 ich eine monatliche Hilfe von 1.057,15 € beanspruchen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe bis zum 1.4.2019 (sic!) über ein Vermögen von 5.206,04 € verfügt und könne daher unter Berücksichtigung der Schongrenze (5.000 €) bis zu diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe beanspruchen. Im Übrigen ergebe sich aus Pflegegrad 4 zu Gunsten der Pflegeeinrichtung ein täglicher Vergütungssatz von insgesamt 126,67 €. Hierauf sei folgendes Einkommen anzurechnen bzw. einzusetzen:
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Februar 2019 |
März 2019 |
ab April 2019 |
Altersrente |
222,36 € |
222,36 € |
251,06 € |
Witwenrente |
678,54 € |
678,54 € |
678,54 € |
Nachzahlung „Mütterrente“ |
- |
57,12 € |
- |
Summe |
900,90 € |
958,02 € |
929,60 € |
abzüglich Barbetrag |
114,48 € |
114,48 € |
114,48 € |
Eigenanteil |
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815,12 € |
Darüber hinaus ist der Widerspruch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 18.4.2019): Im Hinblick auf die am 17.4.2019 verfügte Teilabhilfe erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten der Klägerin im Widerspruchsverfahren zu 1/6 zu erstatten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Gegenüberstellung des vorhandenen Vermögens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf bleibe es „bei dem Grundsatz, dass der nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts (= Monat) nicht verbrauchte Teil des Einkommens dem Vermögen“ zuwachse. Dies habe zur Konsequenz, dass das im Zuflussmonat nicht abgerufene Einkommen im Folgemonat bei der Bewertung des Vermögens berücksichtigt werden müsse. Auf dieser Basis ergebe sich aus den aktenkundigen Kontoständen...