Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
Bei dem am … geborenen Kläger hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (LRA), gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. …, mit Bescheid vom 06.03.2013 einen GdB von 20 seit dem 21.12.2012 unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt:
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Depressive Verstimmung, Seelische Störung |
Teil-GdB 20 |
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, |
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Funktionsbehinderung der Wirbelsäule |
Teil-GdB 10 |
Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks |
Teil-GdB 10 |
Verlust des rechten Hodens, Hypogonadismus |
Teil-GdB 10. |
Am 20.12.2013 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Mit Bescheid vom 10.11.2014 lehnte das LRA, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des
Dr. … unter anderem unter Berücksichtigung des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. … für die Deutsche Rentenversicherung vom 30.01.2013 aufgrund einer Untersuchung am 30.01.2013, des Arztbriefes der Klinik … vom 03.12.2012, des Arztbriefes der Klinik … … vom 28.10.2013, des Arztbriefes des … … … … vom 10.07.2014 und Befundberichten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … sowie des Arztes für Orthopädie Dr. …, den Antrag unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen ab:
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Depression, Seelische Störung |
Teil-GdB 20 |
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, |
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Funktionsbehinderung der Wirbelsäule |
Teil-GdB 10 |
Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, |
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Gebrauchseinschränkung beider Füße |
Teil-GdB 10 |
Verlust des rechten Hodens, Hypogonadismus |
Teil-GdB 10. |
Den hiergegen vom Kläger am 10.12.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2014 zurück. Zugrunde lag dem eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. ….
Dagegen hat der Kläger am 19.01.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und begehrt die Feststellung eines GdB von zunächst 50 und sodann mehr als 20 im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte des Dr. … und des Dr. …. Dr. … hat seiner Auskunft zudem den Entlassungsbericht der Dr. … … GmbH vom 22.01.2014 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 17.09.2013 bis 28.10.2013 beigefügt.
Das vom Beklagten - gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. … unter Feststellung eines Teil-GdB von 30 für die Depression und Seelische Störung bei im Übrigen unveränderten Teil-GdBs - mit Schreiben vom 15.12.2015 abgegebene Anerkenntnis über einen GdB von 30 ab dem 20.12.2013 hat der Kläger nicht angenommen und stattdessen einen GdB von mindestens 50 begehrt. Im Hinblick hierauf hat der Beklagte bezüglich seines Angebots mit Schreiben vom 25.02.2016 von einem Teil-Anerkenntnis gesprochen. In Ausführung dessen hat das LRA bei dem Kläger mit Bescheid vom 12.04.2016 einen GdB von 30 seit dem 20.12.2013 festgestellt.
Sodann hat im Auftrag des Gerichts von Amts wegen der Facharzt für Orthopädie Dr. … das medizinische Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 aufgrund einer Untersuchung am 24.02.2016 erstattet.
Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger das für seine private Unfallversicherung erstellte medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. … vom 20.04.2016 aufgrund einer Untersuchung am 19.04.2016 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 14.03.2017 hat das LRA von Amts wegen gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den Bescheid vom 10.09.2013 zurückgenommen und bei dem Kläger einen GdB von 30 für den Zeitraum vom 21.12.2012 bis 19.12.2013 festgestellt.
Im Weiteren hat auf Antrag und im Kostenrisiko des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … das medizinische Sachverständigengutachten vom 01.12.2017 aufgrund Untersuchungen am 15.11.2017 und 23.11.2017 erstattet.
Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger außerdem den Arztbrief des Dr. … vom 08.02.2018, eine Zusage seiner Krankenkasse vom 22.12.2017 für 60 Psychotherapiesitzungen sowie Auskünfte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. … vom 26.03.2018 sowie des
Dr. … vom 18.04.2018 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2014 in der Fassung des Bescheids vom 12.04.2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 50 ab dem 20.12.2013 festzustellen.
Der Beklagte beantragt - nach Aktenlage -,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte des Bekl...