Entscheidungsstichwort (Thema)

Belegarztvertrag. keine Klagebefugnis und Beiladung von Nichtbewerbern. keine Angabe von Zahl der Belegbetten in der Ausschreibung. Streitwertbestimmung. wirtschaftliches Interesse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vertragsärzte, die sich um einen Belegarztvertrag nicht beworben haben, haben keine Klagebefugnis gegen die Zulassung eines Konkurrenten als Belegarzt nach § 103 SGB 5 und sind in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht beizuladen.

2. Die Zahl der Belegbetten ist in der Ausschreibung für eine Belegarzttätigkeit nicht anzugeben.

 

Orientierungssatz

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist von der Höhe des Überschusses (Gewinn vor Steuern) auszugehen. Dabei ist nicht mehr auf einen Fünfjahreszeitraum, sondern nur noch auf einen Dreijahreszeitraum abzustellen (vgl BSG vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R = SozR 4-1920 § 52 Nr 1). Zu ermitteln sind die erzielbaren Einkünfte, die um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe zu vermindern sind.

 

Tenor

1. Es wird die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 26.07.2006 bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit Az S 12 KA 981/06 angeordnet.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 04.12.2006 zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antragsgegner hat ferner die Gerichtskosten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Der Streitwert wird auf 56.325,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die sofortige Vollziehung eines Beschlusses des Antragsgegners, mit dem dieser den Antragsteller zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in D. zugelassen hat.

Der 1964 geborene Antragsteller ist Facharzt für Chirurgie. Er hat im Jahr 2005 die Anerkennung im Schwerpunkt Visceralchirurgie erworben. Er ist ferner berechtigt, die Zusatzbezeichnung Sportmedizin und Notfallmedizin zu führen.

Unter Datum vom 23.03.2005 beantragte das G. Hospital in D. unter Hinweis auf personelle Veränderungen zur Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung die Ausschreibung für die Stelle einer Belegärztin bzw. Belegarztes für den Bereich Chirurgie / Visceralchirurgie mit Zusatzqualifikation Proktologie und Notfallmedizin. Die Beigeladene zu 1) schrieb die Stelle im Hessischen Ärzteblatt 5/2005 aus. Ferner wies sie unter Datum vom 22.05.2005 die niedergelassenen Chirurgen im wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich D. auf die Ausschreibung hin. Neben dem Antragsteller bewarben sich auf die Ausschreibung zwei weitere Ärzte, die aber im August 2005 ihre Bewerbung wieder zurückzogen.

Am 16.07.2005 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit gem. § 107 Abs. 7 SGB V.

Das G. Hospital beantragte ebenfalls die Zulassung des Antragstellers und teilte mit, sie beabsichtige mit ihm einen Belegarztvertrag abzuschließen. Einen entsprechenden Entwurf reichte sie ein.

Gegen die Ausschreibung hat sich der Facharzt für Chirurgie Dr. med. B. BX., Belegarzt am PI. Hospital in C-Stadt, mit Schreiben vom 03.05.2005 gewandt. Er trug vor, für ihn werfe sich die Frage auf, warum bei sechs im G. Hospital tätigen Chirurgen dieses von einer chirurgischen Mangelversorgung spreche. Insgesamt bestehe im CQ. Raum eine Überversorgung niedergelassener Chirurgen. Er lege deshalb formell Widerspruch gegen die Ausschreibung ein, da auf diese Weise wohl versucht werden solle, einen zusätzlichen Kassenarztsitz über die Jahre zu erwerben und die Niederlassungssperre auszuhebeln. Mit Schreiben vom 05.05.2005 erhob ferner der Facharzt für Chirurgie Dr. med. S., ebenfalls Belegarzt am PI. Hospital, Widerspruch. Er trug vor, insbesondere im Bereich der Visceralchirurgie sei der Bedarf gedeckt. Neben den sechs am G. Hospital tätigen Chirurgen gebe es vier weitere Chirurgen als Belegärzte am PI. Hospital. Es werde auch eine Großzahl der chirurgischen Eingriffe ambulant erbracht, die zum Rückgang der Belegung und Reduktion der chirurgischen Bettenkapazität geführt habe. Ein Bedarf für einen zusätzlichen Belegarzt sei nicht erkennbar.

Mit Beschluss vom 13.09.2005, ausgefertigt am 17.11.2005, wies der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung den Antrag des Antragstellers auf Zulassung ab. Zur Begründung führte er aus, das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 14.03.2001 Leitlinien gegeben, mit denen sichergestellt werden solle, dass im Planungsgebiet bereits zugelassene Vertragsärzte (interne Bewerber) durch den Abschluss eines Belegarztvertrages durch den Krankenhausträger mit einem noch nicht im Planungsgebiet niedergelassenen Arzt (externe Bewerber) entgegen der rechtlichen Vorgabe nicht benachteiligt werden. Zugleich soll auf diese Weise verhindert werden, dass durch die nicht rechtmäßige Zulassung eines externen Bewerbers die f...

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